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Die 1.000-Euro-Freigrenze: warum ein einziger Euro 336 Euro kosten kann

Kaum eine Vorschrift des deutschen Einkommensteuerrechts wird so häufig falsch wiedergegeben wie diese, und der Fehler kostet Geld. In fast jedem Text über Krypto-Steuern steht sinngemäß, bis 1.000 Euro Gewinn falle keine Steuer an und darüber werde «der übersteigende Betrag» besteuert. Der zweite Teil ist falsch. § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerbar, nicht nur das, was über der Grenze liegt. Diese Seite zeigt den Wortlaut, rechnet den Sprung für vier Einkommenshöhen aus und stellt die Vorschrift neben die vier anderen Schwellenwerte, mit denen sie regelmäßig verwechselt wird.

Wo das gilt, wie lange, und was diese Seite nicht ist

Rechtsraum: Deutschland. Alle Zahlen dieser Seite stammen aus dem deutschen Einkommensteuergesetz und dem Solidaritätszuschlaggesetz und gelten für eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die Kryptowerte im Privatvermögen hält und nicht gewerblich handelt. Österreich und die Schweiz haben andere Systeme; für sie wurde für diese Seite keine Quelle geöffnet, und deshalb steht hier nichts darüber.

Wie lange das stimmt. Alle Vorschriften wurden am 12. August 2026 im geltenden Text gelesen. Die Rechenbeispiele benutzen den Tarif, den § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG ausdrücklich «ab dem Veranlagungszeitraum 2026» vorgibt. Die Freigrenze selbst wurde zuletzt zum Veranlagungszeitraum 2024 von 600 auf 1.000 Euro angehoben; Tarifformeln ändern sich fast jährlich, und ein Ergebnis dieser Seite gilt nur für den genannten Veranlagungszeitraum.

Was diese Seite nicht ist. Keine Steuerberatung, keine Gestaltungsempfehlung, kein Vorschlag, wann oder in welcher Höhe zu verkaufen wäre. Vextor Capital ist kein Steuerberater, kein Anlageberater, verkauft keine Finanzinstrumente, hält keine Kryptowerte und erhält kein Entgelt von Handelsplattformen, Steuersoftware-Anbietern oder Datenanbietern. Kein Link dieser Seite ist ein Affiliate-Link. Für die Anwendung auf einen konkreten Fall ist eine steuerberatende Person zuständig.

Der Wortlaut, und warum jedes Wort zählt

§ 23 Absatz 3 Satz 5 EStG lautet vollständig: «Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1 000 Euro betragen hat.» Vier Bestandteile dieses Satzes werden regelmäßig überlesen.

«Gewinne bleiben steuerfrei, wenn …» — es ist eine Bedingung, keine Rechenoperation. Das Gesetz zieht nichts ab; es macht die Steuerfreiheit von einer Voraussetzung abhängig. Ist die Voraussetzung nicht erfüllt, fällt die ganze Rechtsfolge weg. Genau das unterscheidet eine Freigrenze von einem Freibetrag, und es ist der Grund für den Sprung, den die Tabelle weiter unten zeigt.

«weniger als 1 000 Euro» — nicht «bis zu» und nicht «nicht mehr als». Bei einem Gesamtgewinn von exakt 1.000,00 Euro ist die Bedingung nicht erfüllt. Die Grenze der Steuerfreiheit liegt damit bei 999,99 Euro, und wer «bis 1.000 Euro steuerfrei» liest, liegt um einen Cent daneben — der in diesem Fall mehrere hundert Euro kostet.

«der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn» — nicht der Gewinn aus Kryptowerten. § 23 Absatz 1 Satz 1 EStG zählt drei Arten privater Veräußerungsgeschäfte auf: Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte innerhalb von zehn Jahren (Nummer 1), andere Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres (Nummer 2) und Geschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt als der Erwerb (Nummer 3). Kryptowerte fallen als «andere Wirtschaftsgüter» unter Nummer 2 — so das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22. Wer im selben Jahr auch Gold innerhalb der Jahresfrist verkauft hat, addiert.

«im Kalenderjahr» — nicht je Vorgang, nicht je Wallet, nicht je Handelsbezeichnung. Zehn Verkäufe mit je 150 Euro Gewinn ergeben 1.500 Euro und liegen über der Grenze, auch wenn kein einzelner Vorgang auch nur in ihre Nähe kommt.

Der Sprung, für vier Einkommenshöhen ausgerechnet

Die folgenden Zahlen sind mit dem Tarif des § 32a Absatz 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2026 gerechnet, Einzelveranlagung, ohne Kirchensteuer. Der Tarif hat vier Stufen: bis 12.348 Euro null; von 12.349 bis 17.799 Euro (914,51 · y + 1 400) · y; von 17.800 bis 69.878 Euro (173,10 · z + 2 397) · z + 1 034,87; von 69.879 bis 277.825 Euro 0,42 · x − 11 135,63; darüber 0,45 · x − 19 470,38. Dabei ist y ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils, z ein Zehntausendstel des 17.799 Euro übersteigenden Teils und x das abgerundete zu versteuernde Einkommen; das Ergebnis wird auf volle Euro abgerundet.

In der Tabelle steht links das zu versteuernde Einkommen ohne den Krypto-Gewinn. «Bei 999 Euro Gewinn» bedeutet: die Freigrenze greift, der Gewinn bleibt außer Ansatz. «Bei 1.000 Euro Gewinn» bedeutet: die Freigrenze greift nicht, der volle Betrag erhöht das zu versteuernde Einkommen.

Zu versteuerndes Einkommen (Euro)Steuer bei 999 Euro GewinnSteuer bei 1.000 Euro GewinnKosten des einen EuroBelastung des Gewinns (%)
20.0001.5701.81924924,90
45.0008.8359.17133633,60
80.00022.46422.88442042,00
300.000115.529115.97945045,00

Eine Zeile im Detail, damit die Rechnung nachvollziehbar ist. Bei 45.000 Euro zu versteuerndem Einkommen ist z gleich (45.000 − 17.799) geteilt durch 10.000, also 2,7201. Eingesetzt: 173,10 mal 2,7201 ergibt 470,85; plus 2.397 sind 2.867,85; mal 2,7201 sind 7.800,86; plus 1.034,87 ergibt 8.835,73, abgerundet 8.835 Euro. Mit 1.000 Euro Gewinn steigt das Einkommen auf 46.000 Euro, z wird 2,8201, und dieselbe Formel ergibt 9.171,32, abgerundet 9.171 Euro. Die Differenz beträgt 336 Euro auf einen Gewinn von 1.000 Euro, also 33,60 Prozent — deutlich über dem Grenzsteuersatz an dieser Stelle des Tarifs, weil eben nicht der letzte Euro besteuert wird, sondern alle tausend.

Die vier Zeilen zeigen zusammen ein Muster: die Kosten des einen Euro steigen mit dem Einkommen, weil die tausend Euro dort in einen höheren Tarifbereich fallen. Bei 20.000 Euro sind es 249 Euro, bei 300.000 Euro 450 Euro. In keinem Fall aber ist der Sprung klein, und in jedem Fall ist er größer als der Gewinn, der ihn ausgelöst hat: ein zusätzlicher Euro erzeugt zwischen 248 und 449 Euro Nettoverlust.

Wer über der Grenze liegt, verliert diesen Sprung übrigens nicht wieder. Bei einem Gesamtgewinn von 1.500 Euro und 45.000 Euro übrigem Einkommen beträgt die Steuer 9.340 Euro, also 505 Euro mehr als ohne Gewinn. Das ist der volle Betrag mal dem durchschnittlichen Grenzsteuersatz und nicht mehr — der Sprung ist einmalig und liegt genau an der Kante.

Fünf Schwellenwerte, drei verschiedene Bauarten

Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt Freigrenzen, Freibeträge und Pauschbeträge, und alle drei sehen in einer Tabelle gleich aus. Sie verhalten sich aber unterschiedlich, und ausgerechnet zwei von ihnen tragen denselben Betrag von 1.000 Euro. Die Spalte «Wortlaut» ist der Schlüssel: sie zeigt, woran man die Bauart im Gesetzestext erkennt.

SchwelleBetragVorschriftWortlautBauart und Wirkung
Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte1.000 Euro§ 23 Absatz 3 Satz 5 EStG«weniger als 1 000 Euro»Freigrenze: bei Überschreiten ist der gesamte Gesamtgewinn steuerbar
Freigrenze für Einkünfte aus Leistungen256 Euro§ 22 Nummer 3 Satz 2 EStG«weniger als 256 Euro im Kalenderjahr»Freigrenze: getrennter Topf, wird nicht mit der ersten zusammengezählt
Freigrenze für den Solidaritätszuschlag20.350 Euro Einzelveranlagung, 40.700 Euro Zusammenveranlagung§ 3 Absatz 3 SolzG 1995wenn die Bemessungsgrundlage den Betrag «übersteigt»Freigrenze mit Milderungszone: § 4 Satz 2 deckelt den Zuschlag auf 11,9 Prozent des übersteigenden Betrags
Grundfreibetrag12.348 Euro§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG«bis 12 348 Euro (Grundfreibetrag): 0»Freibetrag: der Betrag bleibt immer unbesteuert, auch bei höherem Einkommen
Sparer-Pauschbetrag1.000 Euro, zusammen veranlagt 2.000 Euro§ 20 Absatz 9 EStG«als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen»Pauschbetrag: wird abgezogen, schließt den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten aber aus

Die interessanteste Zeile ist die letzte. Der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 EStG trägt denselben Betrag wie die Freigrenze des § 23 — 1.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro — und wirkt genau umgekehrt: er wird als Werbungskosten abgezogen, und wer 1.500 Euro Kapitalerträge hat, versteuert 500. Wer 1.500 Euro Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften hat, versteuert dagegen 1.500. Dieselbe Zahl, entgegengesetzte Mechanik. Hinzu kommt eine Einschränkung, die zum Pauschbetrag gehört: Satz 1 schließt den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten aus.

Die dritte Zeile zeigt eine Zwischenform, die es beim Solidaritätszuschlag gibt und beim § 23 EStG nicht: eine Milderungszone. § 3 Absatz 3 SolzG erhebt den Zuschlag erst, wenn die Bemessungsgrundlage 20.350 Euro — bei Zusammenveranlagung 40.700 Euro — übersteigt; § 4 Satz 1 setzt den Satz auf 5,5 Prozent, und Satz 2 deckelt ihn auf höchstens 11,9 Prozent des Betrags, um den die Bemessungsgrundlage die Freigrenze übersteigt. Dadurch entsteht kein Sprung, sondern ein steiler Anstieg. Der Gesetzgeber kennt die Technik also — er hat sie in § 23 EStG bloß nicht eingebaut. In den Beispielen dieser Seite spielt der Zuschlag keine Rolle: bei 9.171 Euro festgesetzter Einkommensteuer liegt die Bemessungsgrundlage weit unter 20.350 Euro.

Was mit Verlusten geschieht

Der Gesamtgewinn im Sinne des Satzes 5 ist ein Saldo: Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Kalenderjahres werden zusammengerechnet. Wer 1.400 Euro Gewinn und 500 Euro Verlust hat, liegt bei 900 Euro und damit unter der Grenze — obwohl die Bruttogewinne darüber lagen.

Die Verrechnung über die Grenzen dieses Topfes hinaus ist dagegen versperrt. § 23 Absatz 3 Satz 7 EStG bestimmt, dass Verluste «nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden» dürfen und nicht nach § 10d abgezogen werden können. Satz 8 lässt immerhin zu, dass sie nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des unmittelbar vorangegangenen oder der folgenden Veranlagungszeiträume mindern. Ein Verlust aus einem Krypto-Verkauf senkt also weder die Steuer auf den Arbeitslohn noch die auf Kapitalerträge, kann aber in einem anderen Jahr auf Gewinne derselben Art treffen.

Der zweite Topf funktioniert genauso getrennt. Staking-Erträge sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 3 EStG mit einer eigenen Freigrenze von 256 Euro, und Satz 3 derselben Vorschrift verbietet den Ausgleich eines Überhangs der Werbungskosten mit anderen Einkünften. Es gibt damit zwei getrennte Grenzen, zwei getrennte Verlustkreise und keine Verbindung zwischen ihnen. Wer 900 Euro Veräußerungsgewinn und 200 Euro Staking-Erträge hat, liegt in beiden Töpfen darunter; wer sie zusammenzählt und auf 1.100 Euro kommt, wendet eine Regel an, die es nicht gibt.

Was vor der Grenze kommt: die Jahresfrist

Die Freigrenze ist die zweite Prüfung, nicht die erste. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG erfasst Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern nur, «bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt». Liegt mehr als ein Jahr dazwischen, ist der Vorgang schon kein privates Veräußerungsgeschäft, und auf die Höhe des Gewinns kommt es gar nicht mehr an. Die Frist ist damit die schärfere Weiche: sie entscheidet über die Steuerbarkeit dem Grunde nach, die Freigrenze nur über eine Ausnahme der Höhe nach.

Zwei Dinge machen diese Frist bei Kryptowerten heikler als bei anderen Wirtschaftsgütern. Erstens beginnt sie nach Randnummer 57 des BMF-Schreibens vom 6. März 2025 nach jedem Tausch neu, und ein Tausch ist auch der Umtausch in einen anderen Kryptowert. Zweitens muss der Anschaffungszeitpunkt belegt sein: bei zentralen Handelsplattformen gelten die dort aufgezeichneten Zeitpunkte, beim Direkterwerb in der Regel die aus der Wallet. Wer die Frist behauptet, aber nicht belegen kann, ist in derselben Lage wie jemand, der sie nicht eingehalten hat.

Und noch etwas gehört an diese Stelle, weil es die häufigste stille Annahme ist: § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG verlängert die Frist auf zehn Jahre bei Wirtschaftsgütern, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden. Für Currency- und Payment-Token hat die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben ausdrücklich festgelegt, dass diese Verlängerung nicht zur Anwendung kommt. Für andere Token-Arten trifft das Schreiben an dieser Stelle keine Aussage.

Die häufigsten Lesefehler

Was diese Quellen nicht sagen

Wie Sie das selbst nachprüfen

  1. Rufen Sie § 23 EStG bei gesetze-im-internet.de auf und lesen Sie in Absatz 3 den Satz 5. Achten Sie auf die drei Wörter «weniger als 1 000» und darauf, dass davor «Gesamtgewinn» steht.
  2. Rechnen Sie den Sprung mit Ihrem eigenen zu versteuernden Einkommen: setzen Sie es einmal ohne und einmal mit 1.000 Euro in die passende Formel des § 32a Absatz 1 ein. Die Differenz ist der Preis des einen Euro in Ihrem Fall.
  3. Prüfen Sie die Gegenprobe: setzen Sie 999 Euro statt 1.000 ein und stellen Sie fest, dass das Ergebnis identisch mit dem ohne Gewinn ist. Genau darin unterscheidet sich eine Freigrenze von einem Freibetrag.
  4. Öffnen Sie § 20 Absatz 9 EStG und vergleichen Sie den Wortlaut: «als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen». Wo «abzuziehen» steht, ist es kein Freigrenzen-Satz.
  5. Öffnen Sie § 4 des Solidaritätszuschlaggesetzes und lesen Sie Satz 2. Die Deckelung auf 11,9 Prozent ist das Gegenmittel gegen einen Sprung — und zeigt, dass § 23 EStG bewusst ohne eines auskommt.
  6. Zählen Sie Ihre eigenen privaten Veräußerungsgeschäfte des laufenden Jahres zusammen — alle, nicht nur die mit Kryptowerten. Erst diese Summe ist der Betrag, den Satz 5 meint.

Wohin es von hier weitergeht

Für diese Seite geöffnete Quellen

Jede Quelle unten wurde am 12. August 2026 im geltenden Text geöffnet und gelesen. Zuletzt überprüft am 12. August 2026.

Änderungsverzeichnis

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Freigrenze für Krypto-Gewinne?

1.000 Euro, und zwar für den Gesamtgewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres. § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG lautet im geltenden Text, am 12. August 2026 gelesen: «Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1 000 Euro betragen hat.» Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2023 waren es 600 Euro; das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 vermerkt die alte Zahl in Randnummer 55 ausdrücklich in Klammern.

Was ist der Unterschied zwischen Freigrenze und Freibetrag?

Ein Freibetrag wird abgezogen: Was darüber liegt, wird besteuert, der Betrag selbst nie. Eine Freigrenze ist eine Bedingung: Wird sie überschritten, entfällt die Begünstigung vollständig, und der gesamte Betrag ist steuerbar — nicht nur der übersteigende Teil. § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG ist eine Freigrenze. Der Grundfreibetrag von 12.348 Euro in § 32a Absatz 1 EStG ist dagegen ein Freibetrag, und der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro in § 20 Absatz 9 EStG ist ein Pauschbetrag: derselbe Zahlenwert, entgegengesetzte Wirkung.

Was kostet ein Euro über der Grenze?

Das hängt vom übrigen Einkommen ab und ist erheblich. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 45.000 Euro und dem Tarif des Veranlagungszeitraums 2026 nach § 32a EStG beträgt die Einkommensteuer 8.835 Euro. Mit einem steuerpflichtigen Gesamtgewinn von 1.000 Euro steigt das Einkommen auf 46.000 Euro und die Steuer auf 9.171 Euro. Die Differenz sind 336 Euro. Bei 999 Euro Gewinn wäre die Steuer bei 8.835 Euro geblieben: der eine zusätzliche Euro kostet also 336 Euro und führt unter dem Strich zu 335 Euro weniger.

Zählen nur Krypto-Gewinne mit?

Nein. Die Vorschrift spricht vom «aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielten Gesamtgewinn». Private Veräußerungsgeschäfte sind nach § 23 Absatz 1 Satz 1 EStG unter anderem Grundstücksgeschäfte innerhalb von zehn Jahren, Geschäfte mit anderen Wirtschaftsgütern innerhalb eines Jahres und Geschäfte, bei denen die Veräußerung früher erfolgt als der Erwerb. Kryptowerte fallen als «andere Wirtschaftsgüter» unter Nummer 2. Wer im selben Jahr auch Edelmetalle innerhalb der Jahresfrist verkauft hat, muss alles zusammenrechnen.

Gilt die Freigrenze auch für Staking-Erträge?

Nein, dafür gibt es eine eigene und niedrigere. Staking-Erträge im Privatvermögen sind beim passiven Staking sonstige Einkünfte nach § 22 Nummer 3 EStG, und dort gilt Satz 2: «Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.» Zwei verschiedene Vorschriften, zwei verschiedene Grenzen, zwei verschiedene Töpfe — sie werden nicht zusammengezählt und sie verrechnen sich nicht miteinander.

Was passiert bei Verlusten?

§ 23 Absatz 3 Satz 7 EStG erlaubt den Ausgleich nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat; ein Abzug nach § 10d ist ausgeschlossen. Satz 8 lässt zu, dass die Verluste nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des unmittelbar vorangegangenen oder der folgenden Veranlagungszeiträume mindern. Verluste bleiben also im eigenen Topf, wirken dort aber über die Jahre hinweg.

Spielt die Freigrenze eine Rolle, wenn ich länger als ein Jahr halte?

Nein, dann kommt es gar nicht so weit. Nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG ist ein Veräußerungsgeschäft mit anderen Wirtschaftsgütern nur dann privat im Sinne der Vorschrift, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Liegt er darüber, ist der Vorgang schon nicht steuerbar, unabhängig von jeder Grenze und unabhängig von der Höhe des Gewinns.

Sagt diese Seite, wie ich meine Verkäufe legen soll?

Nein. Diese Seite erklärt eine Rechenregel und rechnet sie vor. Sie enthält keine Empfehlung, kein Datum und keinen Betrag. Vextor Capital ist kein Steuerberater und darf keine Beratung im Einzelfall erbringen; für die Anwendung auf einen konkreten Fall ist die steuerberatende Person zuständig, nicht diese Seite.

Vextor Capital ist kein Steuerberater und keine Steuerberatungsgesellschaft, erbringt keine Steuerberatung im Einzelfall, verkauft keine Finanzinstrumente, hält keine Kryptowerte und erhält kein Entgelt von Handelsplattformen, Steuersoftware-Anbietern oder Datenanbietern. Kein Link dieser Seite ist ein Affiliate-Link.

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