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Krypto-Steuern in Deutschland: wie der Gewinn tatsächlich berechnet wird

Diese Seite behandelt das materielle Recht: ob ein Vorgang steuerbar ist und wie der steuerpflichtige Betrag zustande kommt. Sie beantwortet nicht, wie man das belegt und welche Meldungen es gibt — das steht auf der Seite über Aufzeichnung und Nachweis —, und sie rechnet nicht die Freigrenze durch, die eine eigene Seite hat. Die Grundlage ist in beiden Fällen dieselbe: das Einkommensteuergesetz im geltenden Text und das BMF-Schreiben vom 6. März 2025, das seit dem 6. März 2025 das frühere Schreiben vom 10. Mai 2022 ersetzt und dabei den Begriff «virtuelle Währungen und sonstige Token» durch «Kryptowerte» abgelöst hat.

Wo das gilt, wie lange, und was diese Seite nicht ist

Rechtsraum: Deutschland. Alles hier gilt für eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die Kryptowerte im Privatvermögen hält und nicht gewerblich handelt. Das BMF-Schreiben behandelt Betriebsvermögen in eigenen Abschnitten; diese Seite geht darauf nicht ein und sagt es an jeder Stelle, an der der Unterschied zählt. Randnummer 52 weist außerdem darauf hin, dass wiederholter An- und Verkauf eine gewerbliche Tätigkeit darstellen kann und dafür die Kriterien zum gewerblichen Wertpapier- und Devisenhandel herangezogen werden können.

Wie lange das stimmt. Die Vorschriften wurden am 12. August 2026 im geltenden Text gelesen, das BMF-Schreiben am selben Tag im Volltext heruntergeladen und durchsucht. Ein BMF-Schreiben bindet die Finanzverwaltung, nicht die Finanzgerichte, und kann durch ein neues abgelöst werden — das aktuelle hat sein Vorgängerschreiben nach knapp drei Jahren ersetzt.

Was diese Seite nicht ist. Keine Steuerberatung und keine Anwendung auf einen konkreten Fall. Vextor Capital ist kein Steuerberater und keine Steuerberatungsgesellschaft, verkauft keine Finanzinstrumente, hält keine Kryptowerte und erhält kein Entgelt von Handelsplattformen, Steuersoftware-Anbietern oder Datenanbietern. Kein Link dieser Seite ist ein Affiliate-Link.

Die Einordnung: ein Wirtschaftsgut, kein Kapitalvermögen

Der Ausgangspunkt entscheidet über alles Weitere, und er stammt nicht aus dem Gesetz, sondern aus einem Urteil. Randnummer 53 des BMF-Schreibens hält fest: «Kryptowerte sind ‚andere Wirtschaftsgüter‘ im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG», und verweist dafür auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Februar 2023, Aktenzeichen IX R 3/22, veröffentlicht im Bundessteuerblatt II Seite 571. Aus dieser Einordnung folgen drei Dinge, die zusammen das ganze Regime ausmachen.

Erstens die Frist. Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt nur vor, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Wer länger hält, verwirklicht schon keinen steuerbaren Tatbestand — die Höhe des Gewinns spielt dann keine Rolle mehr. Randnummer 54 fügt hinzu, dass die Einkünfteerzielungsabsicht nicht zu prüfen ist, weil sie durch die Veräußerung innerhalb der Frist objektiviert vorliegt.

Zweitens der Steuersatz. Weil es sonstige Einkünfte und keine Kapitalerträge sind, gilt nicht der gesonderte Tarif von 25 Prozent aus § 32d Absatz 1 EStG, sondern der allgemeine Tarif des § 32a EStG. Der Gewinn erhöht das zu versteuernde Einkommen und wird mit dem persönlichen Satz belastet: in der Spitze 42 Prozent ab 69.879 Euro und 45 Prozent ab 277.826 Euro zu versteuerndem Einkommen im Veranlagungszeitraum 2026. Bei niedrigem Einkommen liegt die Belastung unter 25 Prozent, bei hohem darüber.

Drittens der eigene Verlustkreis. § 23 Absatz 3 Satz 7 EStG lässt Verluste nur bis zur Höhe des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Kalenderjahres zu und schließt den Abzug nach § 10d aus; Satz 8 erlaubt den Vor- und Rücktrag innerhalb derselben Einkunftsart. Ein Verlust aus Krypto trifft also niemals auf den Arbeitslohn.

Fünf Kategorien, und eine, über die das Schreiben schweigt

Das BMF-Schreiben ordnet Kryptowerte nach ihrer Funktion, nicht nach ihrem Namen. Randnummer 4 sagt das ausdrücklich: «Für die ertragsteuerrechtliche Einordnung ist jeder Kryptowert unabhängig von seiner Bezeichnung zu würdigen», und nennt als Beispiel einen Utility-Token, der zusätzlich als Tauschmittel benutzt wird und insoweit wie ein Currency-Token zu behandeln ist.

KategorieMerkmalFundstelle und Folge
Currency- oder Payment-TokenDienen als Zahlungs- oder TauschmittelRandnummer 3; keine Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre
Utility-TokenVermitteln Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung, teils auch Stimmrechte an der SoftwareRandnummer 3 und 77 ff.: eigene Besonderheiten
Security-TokenSind ihrer Funktion nach mit herkömmlichen Wertpapieren vergleichbarRandnummer 3 und 77 ff.: eigene Besonderheiten
Hybride KryptowerteKombination mehrerer FunktionenRandnummer 4: jeder Kryptowert ist unabhängig von seiner Bezeichnung zu würdigen
Nicht fungible Kryptowerte (NFT)Tragen ein Individualisierungsmerkmal und sind nicht austauschbarRandnummer 5: auf ihre Besonderheiten geht diese Fassung des Schreibens ausdrücklich nicht ein

Die letzte Zeile ist die wichtigste Auslassung des ganzen Dokuments und sollte jedem bekannt sein, der mit NFT zu tun hat. Randnummer 5 lautet: «Auf die Besonderheiten nicht-fungibler Kryptowerte (sog. Non-Fungible-Token, NFT) wird in der vorliegenden Fassung des BMF-Schreibens nicht eingegangen.» Es gibt für diesen Bereich also keine veröffentlichte Verwaltungsauffassung, auf die man sich stützen könnte; was gilt, ergibt sich aus dem Gesetz und der Rechtsprechung, und beides ist zu NFT dünn.

Was als Anschaffung und was als Veräußerung zählt

Randnummer 55 beschreibt beides breiter, als man erwarten würde. Als Anschaffung gilt der entgeltliche Erwerb von Dritten — und dazu zählt das Schreiben ausdrücklich auch die im Zusammenhang mit der Blockerstellung erlangten Einheiten, gegebenenfalls die durch ein ICO oder einen Airdrop erlangten sowie alle Einheiten, die im Tausch gegen eine staatliche Währung, gegen Waren oder Dienstleistungen oder gegen andere Kryptowerte erworben wurden, ebenso die durch Lending und passives Staking erlangten.

Spiegelbildlich ist jede entgeltliche Übertragung auf Dritte eine Veräußerung. Randnummer 56 zählt drei Fälle auf, die im Alltag nicht wie Verkäufe aussehen und es doch sind: der Tausch in Euro, der Tausch in Waren oder Dienstleistungen — also die Bezahlung mit Kryptowerten — und der Tausch in andere Kryptowerte. Wer mit Bitcoin einen Kaffee bezahlt, hat Bitcoin veräußert; als Erlös ist nach Randnummer 65 das in Euro vereinbarte Entgelt anzusetzen, und wenn keines beziffert wurde, der Marktkurs der hingegebenen Einheiten.

Der Neubeginn der Frist nach jedem Tausch ist die Regel, die aus einer scheinbar harmlosen Umschichtung eine steuerliche Kaskade macht. Wer im Januar Bitcoin kauft, im Juni gegen Ether tauscht und im November die Ether verkauft, hat zwei steuerbare Vorgänge: den Tausch im Juni, weil er innerhalb eines Jahres nach dem Kauf liegt, und den Verkauf im November, weil er innerhalb eines Jahres nach dem Tausch liegt. Die Wartezeit hat im Juni bei null wieder begonnen.

Eine Ausnahme, die man kennen sollte, betrifft das UTXO-Modell, mit dem Bitcoin arbeitet. Fließt bei einer Veräußerung ein nicht veräußerter Teilbetrag als Wechselgeld an den eigenen öffentlichen Schlüssel zurück, werden für diesen Teilbetrag nach Randnummer 60 die ursprünglichen Anschaffungsdaten fortgeführt. Die Frist läuft für das Wechselgeld also weiter, obwohl das Protokoll technisch eine neue Ausgabe erzeugt hat.

FiFo oder Durchschnitt: dieselben Käufe, zwei verschiedene Gewinne

Randnummer 61 stellt eine Reihenfolge auf. Grundsatz ist die Einzelbetrachtung. Ist sie nicht möglich, gelten für die Zwecke der Haltefrist die zuerst angeschafften Einheiten einer Handelsbezeichnung als veräußert, und für die Wertermittlung ist die Durchschnittsmethode anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen darf für die Wertermittlung stattdessen unterstellt werden, dass die zuerst angeschafften Einheiten zuerst veräußert wurden — FiFo. Die Trennung zwischen Frist und Wert ist der Punkt, an dem die meisten Darstellungen ungenau werden: für die Frist gilt immer die Erstanschaffungsreihenfolge, das Wahlrecht betrifft nur den Wert.

Was das in Euro ausmacht, zeigt ein durchgerechneter Fall. Alle Zahlen sind erfunden, die Rechenwege folgen den Randnummern 61 bis 64.

Zeitpunkt oder SchrittVorgangErgebnis
3. März 2026Kauf 0,50 ETH für 1.000 € plus 5 € GebührAnschaffungskosten 1.005 €, das sind 2.010 € je ETH
20. Mai 2026Kauf 0,50 ETH für 1.400 € plus 7 € GebührAnschaffungskosten 1.407 €, das sind 2.814 € je ETH
10. Oktober 2026Verkauf 0,50 ETH für 1.600 €, Gebühr 8 €Erlös 1.600 €, Werbungskosten 8 €
Gewinn nach FiFo1.600 − 1.005 − 8587 €
Gewinn nach Durchschnitt1.600 − 1.206 − 8386 €

Die Durchschnittsrechnung im Einzelnen: die Anschaffungskosten aller Einheiten sind 1.005 plus 1.407, also 2.412 Euro für insgesamt 1,00 ETH; der Durchschnitt beträgt damit 2.412 Euro je ETH, und auf die verkaufte halbe Einheit entfallen 1.206 Euro. Der Gewinn nach der Durchschnittsmethode beträgt 1.600 minus 1.206 minus 8 gleich 386 Euro. Nach FiFo werden dagegen die zuerst gekauften Einheiten mit 1.005 Euro angesetzt, und der Gewinn beträgt 587 Euro. Dieselben drei Transaktionen, eine Differenz von 201 Euro in der Bemessungsgrundlage — allein durch die Wahl der Methode.

Für die Haltefrist ist die Wahl dagegen ohne Bedeutung: in beiden Fällen gilt die im März gekaufte halbe Einheit als veräußert, und der Verkauf am 10. Oktober 2026 liegt innerhalb eines Jahres nach dem 3. März 2026. Der Vorgang ist also in beiden Varianten steuerbar; nur die Höhe unterscheidet sich.

Randnummer 62 bindet die Wahl: sie gilt walletbezogen und ist innerhalb einer Wallet bis zur vollständigen Veräußerung aller Einheiten dieser Handelsbezeichnung beizubehalten. Erst nach vollständiger Veräußerung und anschließendem Neuerwerb darf gewechselt werden. Für jede weitere Handelsbezeichnung in derselben Wallet besteht ein gesondertes Wahlrecht. Wer also Bitcoin und Ether in einer Wallet hält, kann für Bitcoin FiFo und für Ether den Durchschnitt wählen — aber nicht innerhalb derselben Handelsbezeichnung wechseln, solange noch Bestand da ist.

Hard Fork: keine Einkünfte, aber ein geerbtes Datum

Randnummer 70 ist in einem Satz erledigt und trotzdem folgenreich: «Eine Hard Fork führt nicht zu Einkünften aus § 22 Nummer 3 EStG.» Der bloße Erhalt neuer Einheiten ist also kein steuerbarer Zufluss. Der zweite Teil derselben Randnummer regelt, was beim Verkauf passiert: die Gewinne sind private Veräußerungsgeschäfte, sofern die vor der Fork bestehenden Einheiten angeschafft wurden und zwischen deren Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Und dann der Satz, der die Rechnung entscheidet: «Der Anschaffungszeitpunkt der neuen Kryptowerte entspricht dem Anschaffungszeitpunkt der vor der Hard Fork existierenden Kryptowerte.»

Die neuen Einheiten erben also das Datum der alten. Wer seine ursprünglichen Einheiten schon zwei Jahre hält, hält die durch die Fork entstandenen steuerlich ebenfalls seit zwei Jahren — auch wenn sie erst gestern in der Wallet aufgetaucht sind. Die Anschaffungskosten werden nach Randnummer 67 im Verhältnis der Marktkurse der verschiedenen Einheiten im Zeitpunkt der Hard Fork aufgeteilt. Kann den neuen Einheiten kein Wert beigemessen werden, verbleiben die Anschaffungskosten vollständig bei den alten — die neuen haben dann Anschaffungskosten von null, und ihr späterer Verkauf innerhalb der Frist erzeugt einen Gewinn in voller Höhe des Erlöses.

Airdrop: es kommt darauf an, was Sie dafür getan haben

Der Abschnitt über Airdrops ist der ausführlichste des ganzen Schreibens, und das aus einem guten Grund: er hängt am Begriff der Leistung, und der lässt sich nicht an der Blockchain ablesen. Randnummer 72 stellt den Grundsatz auf: der Erhalt zusätzlicher Einheiten kann zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nummer 3 EStG führen, und das «trotz des Marketingcharakters vieler Airdrops … wenn von den Interessenten eine Leistung zu erbringen ist».

Als Leistung nennt das Schreiben ausdrücklich das aktive Tun, «wie der Nennung des Airdrops, der Projektinitiatorin oder des Projektinitiators in Beiträgen in sozialen Medien», und das Hochladen eigener Bilder, Fotos oder Videos auf einer Plattform gegen Einheiten — «auch wenn das Eigentum an den Bildern, Fotos oder Videos bei den Steuerpflichtigen verbleibt».

Randnummer 73 zieht eine Linie, die man sich merken sollte, weil sie technisch begründet ist. Hängt die Zuteilung davon ab, dass man Daten von sich zur Verfügung stellt, «die über die Informationen hinausgehen, die für die schlichte technische Zuteilung oder Bereitstellung erforderlich sind», liegt in der Datenüberlassung eine Leistung. Die Begründung: anders als bei klassischen Rabattsystemen oder Glücksspielen, wo eine Postadresse zur Identifikation nötig ist, «reicht für die Zuteilung eines Airdrops der öffentliche Schlüssel der Steuerpflichtigen aus». Alles darüber hinaus ist demnach Gegenleistung.

Randnummer 74 baut ein Gegengewicht ein: Ist der Airdrop darauf ausgerichtet, dass neben einer Leistung auch «der Zufall» über den Erhalt entscheidet, wird der Zurechnungszusammenhang von Leistung und Gegenleistung «unterbrochen oder überlagert». Und Randnummer 75 nennt den Fall ohne Leistungszusammenhang: dann kommt eine Schenkung in Betracht, für die schenkungsteuerrechtliche Regeln zu beachten sind — eine andere Steuerart mit anderen Freibeträgen, die diese Seite nicht behandelt.

Zwei Bewertungsregeln gehören dazu. Erstens: die erhaltenen Einheiten sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Erwerbs anzusetzen; ist im Zeitpunkt des Erwerbs noch kein Marktkurs ermittelbar, wird ein Ansatz mit 0 Euro nicht beanstandet. Zweitens: Erfolgt die Zuteilung aufgrund einer Leistung, liegt nach Randnummer 76 auch eine Anschaffung vor, deren Kosten mit dem Wert der hingegebenen Daten oder der vorgenommenen Handlung anzusetzen sind — wobei widerlegbar vermutet werden darf, dass dieser Wert dem Marktkurs der Gegenleistung entspricht. Ein Airdrop kann also zweimal in die Erklärung eingehen: einmal beim Zufluss als sonstige Einkünfte, einmal beim späteren Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft.

Die häufigsten Lesefehler

Was diese Quellen nicht sagen

Wie Sie das selbst nachprüfen

  1. Laden Sie das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 herunter — es hat 34 Seiten und ein Inhaltsverzeichnis — und schlagen Sie den Abschnitt «5. Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowerten», Unterpunkt b) für das Privatvermögen, auf.
  2. Rechnen Sie das Beispiel oben nach: Durchschnitt gleich (1.005 + 1.407) geteilt durch 1,00 ETH, davon die Hälfte. FiFo gleich 1.005. Die Differenz von 201 Euro ist der Preis der Methodenwahl.
  3. Prüfen Sie in Ihrer eigenen Aufstellung, ob die Frist und der Wert getrennt geführt werden. Wenn Ihr Programm nur eine Methode kennt, prüft es die Frist möglicherweise falsch.
  4. Suchen Sie im Schreiben nach «Non-Fungible» und lesen Sie Randnummer 5. Ein Satz, der Ihnen sagt, wo das Dokument aufhört.
  5. Schlagen Sie § 32d Absatz 1 EStG auf und stellen Sie fest, dass dort «Einkünfte aus Kapitalvermögen» steht. Das ist der ganze Grund, warum die 25 Prozent hier nicht gelten.
  6. Wenn Sie einen Airdrop erhalten haben: schreiben Sie auf, was Sie dafür getan haben. Diese eine Zeile entscheidet nach den Randnummern 72 bis 75 über die Einordnung.

Wohin es von hier weitergeht

Für diese Seite geöffnete Quellen

Jede Quelle unten wurde am 12. August 2026 im geltenden Text geöffnet und gelesen; das BMF-Schreiben wurde am selben Tag im Volltext heruntergeladen und durchsucht. Zuletzt überprüft am 12. August 2026.

Änderungsverzeichnis

Häufige Fragen

Nach welcher Vorschrift werden Krypto-Gewinne besteuert?

Im Privatvermögen nach § 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG. Kryptowerte sind «andere Wirtschaftsgüter» im Sinne dieser Vorschrift; das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 stützt sich dafür in Randnummer 53 auf das BFH-Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22. Steuerbar ist die Veräußerung nur, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Besteuert wird dann mit dem persönlichen Einkommensteuersatz nach § 32a EStG, nicht mit der Abgeltungsteuer.

Wie wird der Gewinn berechnet?

Nach Randnummer 63 des BMF-Schreibens aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungs- und der Werbungskosten. Bei einer Veräußerung gegen Euro ist der vereinbarte Kaufpreis der Erlös. Beim Tausch gegen andere Kryptowerte ist der Marktkurs der erlangten Einheiten im Tauschzeitpunkt anzusetzen; lässt sich dieser nicht ermitteln, wird es nicht beanstandet, stattdessen den Marktkurs der hingegebenen Einheiten anzusetzen. Randnummer 64 stellt klar, dass Transaktionsgebühren im Zusammenhang mit der Veräußerung Werbungskosten sind.

Ist ein Tausch von Krypto gegen Krypto steuerpflichtig?

Er ist steuerbar, wenn er innerhalb der Jahresfrist liegt. Randnummer 56 sagt, dass der Tausch von Kryptowerten in Einheiten einer staatlichen Währung, in Waren oder Dienstleistungen sowie in andere Kryptowerte zu einer Veräußerung führt. Randnummer 57 ergänzt: «Die Veräußerungsfristen des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG beginnen nach jedem Tausch neu.» Anders als in manchen anderen Rechtsordnungen gibt es keine Ausnahme für den Tausch zwischen gleichartigen Kryptowerten.

FiFo oder Durchschnitt — was gilt?

Randnummer 61 gibt den Grundsatz der Einzelbetrachtung vor. Ist sie nicht möglich, gelten für die Zwecke der Haltefrist die zuerst angeschafften Einheiten einer Handelsbezeichnung als veräußert, und für die Wertermittlung ist die Durchschnittsmethode anzuwenden — mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 24. November 1993, X R 49/90. Aus Vereinfachungsgründen darf für die Wertermittlung stattdessen FiFo unterstellt werden. Randnummer 62 fügt hinzu, dass eine walletbezogene Betrachtung gilt und die gewählte Methode innerhalb einer Wallet bis zur vollständigen Veräußerung beizubehalten ist.

Wie werden Kryptowerte aus einer Hard Fork behandelt?

Im Privatvermögen führt die Hard Fork selbst nicht zu Einkünften nach § 22 Nummer 3 EStG — das steht ausdrücklich in Randnummer 70. Werden die neuen Einheiten später veräußert, sind die Gewinne private Veräußerungsgeschäfte, sofern die ursprünglichen Einheiten angeschafft wurden und zwischen deren Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Der Anschaffungszeitpunkt der neuen Einheiten entspricht dem der alten; die Anschaffungskosten werden nach dem Verhältnis der Marktkurse im Zeitpunkt der Hard Fork aufgeteilt.

Sind Airdrops steuerpflichtig?

Es kommt darauf an, ob eine Leistung erbracht wird. Randnummer 72 sagt, der Erhalt könne zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nummer 3 EStG führen, und zwar «trotz des Marketingcharakters vieler Airdrops», wenn eine Leistung zu erbringen ist — genannt werden ausdrücklich die Nennung des Projekts in sozialen Medien und das Hochladen eigener Bilder, Fotos oder Videos. Auch die Überlassung personenbezogener Daten, die über das für die technische Zuteilung Erforderliche hinausgehen, ist eine solche Leistung; für die bloße Zuteilung reicht nach der Begründung der öffentliche Schlüssel aus. Entscheidet daneben der Zufall, wird der Zurechnungszusammenhang nach Randnummer 74 unterbrochen oder überlagert.

Was gilt, wenn ein Marktkurs nicht ermittelbar ist?

Für Airdrops enthält Randnummer 73 eine ausdrückliche Nichtbeanstandung: Ist im Zeitpunkt des Erwerbs noch kein Marktkurs ermittelbar, dürfen die erhaltenen Einheiten mit 0 Euro angesetzt werden. Das ist keine Steuerbefreiung, sondern eine Bewertung: die Anschaffungskosten betragen dann null, und ein späterer Verkauf innerhalb der Jahresfrist erzeugt einen entsprechend höheren Gewinn.

Gilt hier die Abgeltungsteuer von 25 Prozent?

Für private Veräußerungsgeschäfte nicht. § 32d Absatz 1 EStG setzt den gesonderten Steuertarif von 25 Prozent für Einkünfte aus Kapitalvermögen fest; Gewinne nach § 23 EStG sind sonstige Einkünfte, keine Kapitalerträge. Sie erhöhen das zu versteuernde Einkommen und werden mit dem Tarif des § 32a EStG belastet. Das kann günstiger sein als 25 Prozent — bei niedrigem Einkommen — oder ungünstiger, bis zu 45 Prozent im obersten Tarifbereich.

Vextor Capital ist kein Steuerberater und keine Steuerberatungsgesellschaft, erbringt keine Steuerberatung im Einzelfall, verkauft keine Finanzinstrumente, hält keine Kryptowerte und erhält kein Entgelt von Handelsplattformen, Steuersoftware-Anbietern oder Datenanbietern. Kein Link dieser Seite ist ein Affiliate-Link.

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