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Die Vorabpauschale: drei Sätze Gesetz, und der dritte fehlt fast überall

Die Vorabpauschale ist die Vorschrift, die deutschen ETF-Anlegern im Januar Geld vom Konto abbucht, ohne dass etwas verkauft oder ausgeschüttet wurde. Sie steht in drei Sätzen des § 18 Absatz 1 InvStG. Fast jede Darstellung zitiert die ersten beiden und lässt den dritten weg — und der dritte ist der, der die Belastung in schlechten Jahren auf null bringt. Diese Seite zeigt den vollständigen Wortlaut, den Basiszins von 3,20 Prozent aus dem BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026, fünf durchgerechnete Fälle und die Vorschrift, nach der die Bank sich das Geld ohne Einwilligung holen darf.

Wo das gilt, wie lange, und was diese Seite nicht ist

Rechtsraum: Deutschland. Alle Vorschriften dieser Seite stammen aus dem deutschen Investmentsteuergesetz, dem Einkommensteuergesetz und dem Solidaritätszuschlaggesetz und gelten für eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die Investmentanteile im Privatvermögen hält. Für das Betriebsvermögen gelten nach § 20 Absatz 1 Sätze 2 und 3 InvStG andere Teilfreistellungssätze; für Österreich und die Schweiz wurde keine Quelle geöffnet.

Wie lange das stimmt. Alle Vorschriften wurden am 12. August 2026 im geltenden Text gelesen. Der Basiszins gilt jeweils für ein Kalenderjahr und wird zu Beginn des Folgejahres neu bekanntgegeben; die Rechnungen dieser Seite gelten für 2026 und für kein anderes Jahr.

Was diese Seite nicht ist. Keine Steuerberatung, keine Gestaltungsempfehlung, keine Aussage darüber, ob ein thesaurierender oder ein ausschüttender Anteil im Einzelfall günstiger ist. Vextor Capital ist kein Steuerberater, kein Anlageberater, verkauft keine Finanzinstrumente und erhält kein Entgelt von Fondsanbietern oder Depotbanken. Kein Link dieser Seite ist ein Affiliate-Link.

Der Wortlaut, vollständig

§ 18 Absatz 1 InvStG hat vier Sätze:

«Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinses nach Absatz 4. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.»

Satz 1 ist eine Differenz, kein Betrag. Die Vorabpauschale ist nicht der Basisertrag, sondern das, was vom Basisertrag übrig bleibt, nachdem die Ausschüttungen abgezogen wurden. Bei einem ausschüttenden Fonds, der im Jahr mehr ausgeschüttet hat als der Basisertrag beträgt, ist die Vorabpauschale null — nicht, weil ausschüttende Fonds befreit wären, sondern weil die Differenz negativ wäre und ein Betrag, um den etwas unterschritten wird, dann nicht existiert.

Satz 2 nennt drei Größen, nicht zwei. Den Rücknahmepreis zu Beginn des Kalenderjahres — nicht den Kaufkurs, nicht den Durchschnitt, nicht den Wert am Jahresende. Den Basiszins. Und den Faktor 70 Prozent, der im Gesetz selbst steht und keine Verwaltungsanweisung ist.

Satz 3 ist der vergessene. Er begrenzt den Basisertrag auf den «Mehrbetrag», der sich zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis des Jahres zuzüglich der Ausschüttungen ergibt. Wo es keinen Mehrbetrag gibt, gibt es nach diesem Wortlaut auch keinen Basisertrag. Die Vorabpauschale kann also nie größer sein als der tatsächliche Wertzuwachs des Jahres — eine Eigenschaft, die den Unterschied zwischen einer Mindestbesteuerung und einer Substanzsteuer ausmacht.

Satz 4 ist der, der ETFs überhaupt betrifft. Ein börsengehandelter Fonds setzt für den Privatanleger in der Regel keinen Rücknahmepreis fest — zurückgegeben wird gegen einen Wertpapierkorb, und zwar von zugelassenen Marktteilnehmern, nicht vom Sparer. Satz 4 setzt für diesen Fall den «Börsen- oder Marktpreis» an die Stelle des Rücknahmepreises. Ohne diesen Satz hinge die ganze Rechnung bei ETFs in der Luft.

Woher der Basiszins kommt, und was er ist

§ 18 Absatz 4 InvStG legt drei Schritte fest: «Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahreserrechnet. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt.» Der Wert ist also weder eine politische Festsetzung noch eine Schätzung: Er wird an einem einzigen Tag aus der Zinsstrukturkurve abgelesen.

Das Schreiben für 2026 ist eine Seite lang und trägt das Datum 13. Januar 2026, Geschäftszeichen IV C 1 - S 1980/00230/012/001. Der maßgebliche Satz lautet: «Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2026 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 3,20 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.» Dieselbe Seite nennt auch den Zuflusstag: Die Vorabpauschale für 2026 gilt «also am 4. Januar 2027» als zugeflossen.

Ein Jahr davor stand im Schreiben vom 10. Januar 2025 der Wert 2,53 Prozent, ermittelt auf den 2. Januar 2025, mit dem Zuflusstag 2. Januar 2026. Zwischen den beiden Jahren liegen 0,67 Prozentpunkte, und das ist beim selben Depotwert ein Viertel mehr Vorabpauschale. Wer eine Seite liest, auf der ein Basiszins ohne Jahresangabe steht, liest eine Zahl, die in zwölf Monaten falsch ist. Für die Jahre vor 2025 steht auf dieser Seite kein Wert: Die Website des Ministeriums antwortete am 12. August 2026 mit einer Captcha-Sperre, die älteren Schreiben wurden also nicht geöffnet und werden hier nicht aus dem Gedächtnis wiedergegeben.

Der Grundfall, Zeile für Zeile

Ein thesaurierender Aktien-ETF, Anteilswert am 1. Januar 2026 zusammen 10.000 Euro, im Jahr keine Ausschüttung, der Wert steigt bis Jahresende deutlich. Einzelveranlagung, keine Kirchensteuer, kein Freistellungsauftrag. Jede Zeile nennt ihre Grundlage.

SchrittWertGrundlage
Rücknahmepreis am 1. Januar 202610.000,00 €§ 18 Absatz 1 Satz 2 InvStG
Basiszins zum 2. Januar 20263,20 %BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026
70 Prozent des Basiszinses2,24 %§ 18 Absatz 1 Satz 2 InvStG
Basisertrag224,00 €10.000,00 × 0,0224
Ausschüttungen im Jahr0,00 €thesaurierender Fonds
Vorabpauschale224,00 €§ 18 Absatz 1 Satz 1 InvStG
Teilfreistellung Aktienfonds− 67,20 €§ 20 Absatz 1 Satz 1 InvStG, 30 %
steuerpflichtiger Betrag156,80 €224,00 × 0,70
Einkommensteuer 25 %39,20 €§ 32d Absatz 1 Satz 1 EStG
Solidaritätszuschlag 5,5 %2,16 €§ 4 Satz 1 SolzG 1995
Steuer insgesamt41,36 €18,4625 % der Vorabpauschale

Die entscheidende Verhältniszahl steht in der letzten Zeile: 41,36 Euro auf 224 Euro sind 18,4625 Prozent. Das ist genau der Satz, der auch für jeden anderen Ertrag eines Aktienfonds gilt — 0,70 mal 0,26375 — und er ist kein Zufall, sondern die Folge davon, dass die Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG ein Investmentertrag wie jeder andere ist.

Mit Kirchensteuer verschiebt sich das Ergebnis. § 32d Absatz 1 Satz 4 EStG gibt die Formel(e − 4q) / (4 + k) vor, wobei e die Einkünfte nach § 20 EStG sind, q die anrechenbare ausländische Steuer und k der Kirchensteuersatz. Mit e gleich 156,80 Euro, q gleich null und k gleich 0,09 beträgt die Einkommensteuer 156,80 geteilt durch 4,09, also 38,34 Euro; darauf 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag gleich 2,11 Euro und 9 Prozent Kirchensteuer gleich 3,45 Euro. Zusammen 43,90 Euro, also 19,5966 Prozent der Vorabpauschale. Mit k gleich 0,08 sind es 43,62 Euro. Die beiden Werte für k sind hier Rechenannahmen: Den Satz bestimmen die steuererhebenden Religionsgemeinschaften nach Landesrecht, und § 51a Absatz 6 EStG verweist ausdrücklich auf «Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften». Für diese Seite wurde kein Landesgesetz geöffnet.

Fünf Fälle, dieselbe Vorschrift

Dieselben 10.000 Euro zu Jahresbeginn, fünf verschiedene Verläufe. «Basisertrag» ist der Wert nach Anwendung der Deckelung des Satzes 3, «Steuer» der Betrag ohne Kirchensteuer und ohne Freistellungsauftrag.

FallPreis 1. JanuarPreis 31. DezemberAusschüttungBasisertragVorabpauschaleSteuer
Thesaurierend, Wert steigt deutlich10.000,00 €11.500,00 €0,00 €224,00 €224,00 €41,36 €
Thesaurierend, Wert steigt kaum10.000,00 €10.100,00 €0,00 €100,00 €100,00 €18,46 €
Thesaurierend, Wert fällt10.000,00 €9.500,00 €0,00 €0,00 €0,00 €0,00 €
Ausschüttend, Ausschüttung über dem Basisertrag10.000,00 €10.500,00 €300,00 €224,00 €0,00 €0,00 € (die Ausschüttung selbst wird besteuert)
Thesaurierend, Kauf im Juli 202610.000,00 €11.500,00 €0,00 €224,00 €112,00 €20,68 €

Die zweite Zeile im Detail. Der ungekürzte Basisertrag wäre 10.000 mal 0,0224 gleich 224 Euro. Der Mehrbetrag zwischen erstem und letztem Rücknahmepreis beträgt aber nur 10.100 minus 10.000 gleich 100 Euro, und Satz 3 begrenzt darauf. Steuerpflichtig sind nach Teilfreistellung 70 Euro, darauf 26,375 Prozent gleich 18,46 Euro. Ohne Satz 3 wären es 41,36 Euro gewesen — auf einen Wertzuwachs von 100 Euro.

Die vierte Zeile im Detail. Die Ausschüttung von 300 Euro übersteigt den Basisertrag von 224 Euro. Nach Satz 1 gibt es dann keinen Betrag mehr, um den die Ausschüttungen den Basisertrag «unterschreiten» — die Vorabpauschale ist null. Steuerfrei ist deshalb gar nichts: Die Ausschüttung selbst ist nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 InvStG ein Investmentertrag und wird im Zeitpunkt des Zuflusses besteuert, ebenfalls nach Teilfreistellung. Die Vorabpauschale ist also kein Nachteil thesaurierender Anteile, sondern der Mechanismus, der sie in der Behandlung angleicht.

Die fünfte Zeile im Detail. § 18 Absatz 2 InvStG: «Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht.» Beim Kauf im Juli sind Januar bis Juni sechs volle Monate, die dem Erwerbsmonat vorangehen; die Vorabpauschale sinkt um sechs Zwölftel, von 224 auf 112 Euro, die Steuer von 41,36 auf 20,68 Euro. Zwei Lesefehler lauern hier: Gezählt werden die Monate vor dem Kaufmonat, nicht die Monate der Haltedauer — und der Kaufmonat selbst zählt voll mit, egal ob am 1. oder am 31. gekauft wurde.

Der Sparer-Pauschbetrag, und wann er nicht mehr reicht

§ 20 Absatz 9 Satz 1 EStG zieht bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen «als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro» ab, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2.000 Euro. Damit die Bank ihn schon beim Abzug berücksichtigt, braucht sie nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG einen Freistellungsauftrag nach amtlich vorgeschriebenem Muster; ohne mitgeteilte Identifikationsnummer ist er nach Absatz 2a Satz 2 seit dem 1. Januar 2016 unwirksam.

Wichtig für die Reihenfolge: Der Pauschbetrag greift nach der Teilfreistellung. Verrechnet wird also nicht die Vorabpauschale von 224 Euro, sondern der steuerpflichtige Teil von 156,80 Euro. Daraus lässt sich ausrechnen, ab welchem Depotwert die Vorabpauschale allein die 1.000 Euro aufbraucht: Der steuerpflichtige Teil ist Depotwert mal 0,032 mal 0,7 mal 0,7, also mal 0,01568. Gleichgesetzt mit 1.000 Euro ergibt das 63.775,51 Euro Depotwert zu Jahresbeginn. Zur Gegenprobe: 63.775,51 mal 0,0224 gleich 1.428,57 Euro Vorabpauschale, davon 70 Prozent gleich 1.000,00 Euro.

Mit dem Basiszins des Vorjahres wäre dieselbe Rechnung anders ausgegangen: 0,0253 mal 0,7 mal 0,7 ergibt 0,012397, und 1.000 geteilt durch 0,012397 sind 80.664,68 Euro. Derselbe Pauschbetrag, derselbe Fonds, derselbe Anleger — und rund 17.000 Euro weniger Depot, die er 2026 abdeckt als 2025. Das ist keine Gesetzesänderung, sondern die Zinsstrukturkurve eines einzigen Handelstages.

Wie die Bank an das Geld kommt

Die Vorabpauschale ist ein Ertrag ohne Zahlung. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall eine eigene Einzugsregel geschrieben, und sie steht nicht im Investmentsteuergesetz, sondern in § 44 EStG. Absatz 1b ordnet an: «Bei inländischen und ausländischen Investmentfonds ist für die Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes Absatz 1 Satz 7 bis 11 entsprechend anzuwenden.» Diese fünf Sätze sind die eigentliche Antwort auf die Frage, warum im Januar Geld verschwindet.

Warum das keine zusätzliche Steuer ist

Der häufigste Einwand gegen die Vorschrift lautet, sie besteuere Gewinne, die noch nicht realisiert sind, und man zahle am Ende zweimal. Der zweite Teil ist falsch, und die Fundstelle dafür ist § 19 Absatz 1 InvStG. Satz 3: «Der Gewinn ist um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern.» Satz 4: «Die angesetzten Vorabpauschalen sind ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung nach § 20 in voller Höhe zu berücksichtigen.»

Das lässt sich vorrechnen. Angenommen, ein Anleger hält den Fonds fünf Jahre und es wurden in dieser Zeit Vorabpauschalen von zusammen 1.000 Euro angesetzt, für die er 184,63 Euro Steuer gezahlt hat (1.000 mal 0,70 mal 0,26375). Beim Verkauf beträgt der Rohgewinn 8.000 Euro. Nach Satz 3 sinkt er auf 7.000 Euro — abgezogen wird der volle Betrag von 1.000 Euro, nicht die 700 Euro, die seinerzeit steuerpflichtig waren. Auf die 7.000 Euro entfallen nach Teilfreistellung 4.900 Euro steuerpflichtig und darauf 1.292,38 Euro Steuer. Zusammen mit den 184,63 Euro aus den Vorjahren sind das 1.477,01 Euro. Wer stattdessen nie eine Vorabpauschale gezahlt hätte und 8.000 Euro Gewinn versteuert, käme auf 8.000 mal 0,70 mal 0,26375 gleich 1.477,00 Euro. Der Unterschied von einem Cent ist Rundung; wirtschaftlich ist es derselbe Betrag, nur früher gezahlt.

Was bleibt, ist ein Zinsnachteil, kein Steuernachteil: Geld, das früher abfließt, kann nicht mehr mitarbeiten. Und Satz 4 enthält eine stille Begünstigung, die selten benannt wird — weil die Vorabpauschale in voller Höhe vom Gewinn abgezogen wird, obwohl sie nur zu 70 Prozent besteuert wurde, wirkt sie beim Verkauf stärker als bei ihrer Entstehung.

Die häufigsten Lesefehler

Was diese Quellen nicht sagen

Wie Sie das selbst nachprüfen

  1. Rufen Sie § 18 InvStG bei gesetze-im-internet.de auf und zählen Sie die Sätze in Absatz 1. Es sind vier. Prüfen Sie, ob der Text, den Sie sonst gelesen haben, den dritten enthält.
  2. Laden Sie das BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026 — eine Seite. Der Basiszins steht im vorletzten Absatz, der Zuflusstag 4. Januar 2027 im zweiten.
  3. Rechnen Sie Ihren eigenen Fall: Depotwert am 1. Januar mal 0,0224. Das ist Ihr ungekürzter Basisertrag für 2026.
  4. Nehmen Sie den Kurs Ihres ETF am ersten und am letzten Handelstag des Jahres und bilden Sie die Differenz je Anteil mal Anzahl der Anteile. Ist sie kleiner als der Basisertrag, gilt sie statt seiner.
  5. Multiplizieren Sie das Ergebnis mit 0,70 und dann mit 0,26375. Es muss dasselbe herauskommen wie wenn Sie es gleich mit 0,184625 multiplizieren.
  6. Schlagen Sie in Ihrer Steuerbescheinigung nach, ob die Vorabpauschale getrennt ausgewiesen ist. Sie gehört zu den Kapitalerträgen und wird gegen den Freistellungsauftrag verrechnet.
  7. Öffnen Sie § 44 Absatz 1b EStG und folgen Sie dem Verweis auf die Sätze 7 bis 11 des Absatzes 1. Satz 8 enthält die Worte «ohne Einwilligung des Gläubigers».
  8. Prüfen Sie die Gegenprobe zur Anrechnung: Rechnen Sie einen Verkauf einmal mit und einmal ohne angesetzte Vorabpauschalen durch. Die Summe aus beiden Steuern muss in beiden Fällen bis auf die Rundung gleich sein.

Wohin es von hier weitergeht

Für diese Seite geöffnete Quellen

Jede Quelle unten wurde am 12. August 2026 geöffnet und gelesen: die Gesetze im geltenden Text, die beiden BMF-Schreiben als PDF im Volltext. Zuletzt überprüft am 12. August 2026.

Änderungsverzeichnis

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Basiszins für 2026?

3,20 Prozent. Das Bundesministerium der Finanzen hat ihn mit Schreiben vom 13. Januar 2026, GZ IV C 1 - S 1980/00230/012/001, bekanntgegeben. Der Wortlaut: «Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2026 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 3,20 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.» Für 2025 waren es nach dem Schreiben vom 10. Januar 2025 2,53 Prozent. Die Schreiben für die Jahre davor wurden für diese Seite nicht geöffnet, weil die Website des Ministeriums am 12. August 2026 mit einer Captcha-Sperre antwortete.

Wie rechnet man die Vorabpauschale aus?

In zwei Schritten. Erstens der Basisertrag: Rücknahmepreis zu Beginn des Kalenderjahres mal 70 Prozent des Basiszinses, also für 2026 mal 0,0224. Bei 10.000 Euro sind das 224 Euro. Zweitens die Vorabpauschale selbst: § 18 Absatz 1 Satz 1 InvStG definiert sie als «den Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten». Bei einem thesaurierenden Fonds gibt es keine Ausschüttungen, die Vorabpauschale ist also gleich dem Basisertrag. Danach greift Satz 3: der Basisertrag ist auf den Wertzuwachs des Jahres begrenzt.

Fällt eine Vorabpauschale an, wenn der ETF im Jahr gefallen ist?

Nach dem Wortlaut nicht. § 18 Absatz 1 Satz 3 InvStG bestimmt: «Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt.» Liegt der letzte Rücknahmepreis unter dem ersten und gab es keine Ausschüttung, gibt es keinen Mehrbetrag und damit keinen Basisertrag. Steigt der Preis nur wenig, wird der Basisertrag auf diesen kleinen Zuwachs gekürzt: bei 10.000 Euro zu Jahresbeginn und 10.100 Euro am Ende sind es 100 Euro statt 224 Euro.

Wann gilt die Vorabpauschale als zugeflossen?

Am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres, so § 18 Absatz 3 InvStG. Das BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026 nennt den Tag ausdrücklich: Die Vorabpauschale für 2026 gilt «also am 4. Januar 2027» als zugeflossen. Für 2025 war es der 2. Januar 2026. Der Zuflusszeitpunkt entscheidet, in welchem Veranlagungszeitraum der Betrag zählt und gegen welchen Jahres-Sparer-Pauschbetrag er läuft.

Woher nimmt die Bank das Geld, wenn nichts ausgeschüttet wurde?

Von Ihrem Konto, und zwar ohne Sie zu fragen. § 44 Absatz 1b EStG erklärt für die Vorabpauschale die Sätze 7 bis 11 des Absatzes 1 für entsprechend anwendbar. Satz 8 lautet: «Zu diesem Zweck kann der zum Steuerabzug Verpflichtete den Fehlbetrag von einem bei ihm unterhaltenen und auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Konto, ohne Einwilligung des Gläubigers, einziehen.» Satz 9 erlaubt sogar den Zugriff auf den nicht ausgenutzten Teil eines vereinbarten Kontokorrentkredits, wenn der Anleger nicht vor dem Zufluss widerspricht. Reicht das nicht, meldet die Bank den Vorgang nach Satz 10 dem Finanzamt.

Zahlt man auf die Vorabpauschale zweimal Steuer?

Nein. § 19 Absatz 1 Satz 3 InvStG: «Der Gewinn ist um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern.» Satz 4 fügt hinzu, dass das «ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung nach § 20 in voller Höhe» geschieht. Die Vorabpauschale ist damit eine Vorauszahlung auf den späteren Veräußerungsgewinn, und sie wird beim Verkauf ungekürzt abgezogen — auch dann, wenn sie selbst nur zu 70 Prozent besteuert wurde.

Was ändert sich, wenn ich mitten im Jahr gekauft habe?

§ 18 Absatz 2 InvStG kürzt: «Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht.» Gezählt werden die Monate vor dem Erwerbsmonat, nicht ab dem Erwerb. Wer im Juli kauft, hat sechs volle Monate davor — Januar bis Juni — und die Vorabpauschale sinkt um sechs Zwölftel. Aus 224 Euro werden 112 Euro.

Wie viel Depotwert braucht es, bis der Sparer-Pauschbetrag allein durch die Vorabpauschale aufgebraucht ist?

Bei einem thesaurierenden Aktienfonds, dem Basiszins von 3,20 Prozent und ungekürztem Basisertrag: 63.775,51 Euro. Die Rechnung: Der steuerpflichtige Teil der Vorabpauschale ist Depotwert mal 0,032 mal 0,7 (Basisertrag) mal 0,7 (nach 30 Prozent Teilfreistellung), also mal 0,01568. Damit dieser Betrag 1.000 Euro erreicht, braucht es 1.000 geteilt durch 0,01568. Mit dem Basiszins von 2,53 Prozent für 2025 wären es 80.664,68 Euro gewesen — derselbe Pauschbetrag deckt bei höherem Basiszins weniger Depot ab.

Vextor Capital ist kein Steuerberater und keine Steuerberatungsgesellschaft, erbringt keine Steuerberatung im Einzelfall, verkauft keine Finanzinstrumente und erhält kein Entgelt von Fondsanbietern, Depotbanken oder Steuersoftware-Anbietern. Kein Link dieser Seite ist ein Affiliate-Link. Für die Anwendung auf einen konkreten Fall ist eine steuerberatende Person zuständig.

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