Die gesetzliche Rente ist umlagefinanziert und ersetzt ~48% des letzten Bruttogehalts. Die bAV ist kapitalgedeckt mit sofortigen Steuervorteilen und Pflicht-AG-Zuschuss von 15%. Wie sich beide Säulen optimal ergänzen — und wo ETF-Depot besser ist.
Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist das Fundament der deutschen Altersvorsorge. Sie ist Pflichtversicherung für nahezu alle Arbeitnehmer — mit einem Beitragssatz von 18,6% (§ 158 SGB VI), hälftig von Arbeitnehmer (9,3%) und Arbeitgeber (9,3%) getragen.
| Parameter | Wert 2026 | Quelle |
|---|---|---|
| Beitragssatz | 18,6% (9,3% AN + 9,3% AG) | § 158 SGB VI |
| Beitragsbemessungsgrenze West (BBG) | 90.600 EUR/Jahr (7.550 EUR/Monat) | BMAS, SV-Rechengrößen 2026 |
| Rentenwert West | 40,79 EUR/Monat pro Entgeltpunkt | DRV, Rentenanpassung 2026 |
| Durchschnittsverdienst (= 1 EP) | ca. 45.358 EUR/Jahr brutto | DRV, Durchschnittsentgelt 2026 |
| Standardrente (45 EP) | 1.836 EUR brutto/Monat | 45 × 40,79 EUR |
| Bruttorentenniveau | ca. 48% | DRV, Rentenversicherungsbericht 2024 |
| Regelaltersgrenze | 67 Jahre (Jahrgänge ab 1964) | § 35 SGB VI |
| Finanzierungsprinzip | Umlageverfahren (Generationenvertrag) | § 212 SGB VI |
Das Umlageverfahren bedeutet: Die aktiven Beitragszahler finanzieren direkt die heutigen Rentner. Das Verhältnis Beitragszahler zu Rentenempfänger verschlechtert sich durch den demografischen Wandel. 1960: ca. 6 Beitragszahler pro Rentner. 2026: ca. 2,1 Beitragszahler pro Rentner. 2040 (Prognose): ca. 1,7 Beitragszahler pro Rentner. Das Rentenniveau ist seit 1980 von 53% auf 48% gesunken (DRV 2024).
Die bAV ist kapitalgedeckt — Beiträge werden angelegt und wachsen unabhängig vom Generationenverhältnis. Jeder Arbeitnehmer hat seit 2002 ein gesetzliches Recht auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG), das heißt: Er kann verlangen, dass ein Teil seines Bruttogehalts in eine bAV umgewandelt wird.
| Parameter | Wert 2026 | Quelle |
|---|---|---|
| Steuerfreie Grenze | 8% BBG = 7.248 EUR/Jahr | § 3 Nr. 63 EStG |
| SV-freie Grenze | 4% BBG = 3.624 EUR/Jahr | § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV |
| AG-Zuschuss (Pflicht) | 15% des umgewandelten Betrags | § 1a Abs. 1a BetrAVG |
| Unverfallbarkeit | 3 Jahre Betriebszugehörigkeit | § 1b Abs. 1 BetrAVG |
| Finanzierungsprinzip | Kapitaldeckung | — |
| Insolvenzschutz | PSV (Pensions-Sicherungs-Verein) | § 7 BetrAVG |
| Rentenbesteuerung | Voll einkommensteuerpflichtig | § 22 EStG |
| KV-Beitrag auf Leistungen | Voller KV-Satz ohne DRV-Anteil | § 229 SGB V |
| Kriterium | Gesetzliche Rente (GRV) | Betriebliche Altersvorsorge (bAV) |
|---|---|---|
| Finanzierung | Umlageverfahren (Generationenvertrag) | Kapitaldeckung (eigene Anlage) |
| Pflicht/Freiwillig | Pflicht für Arbeitnehmer | Freiwillig (Rechtsanspruch Entgeltumwandlung) |
| Beitragssatz | 18,6% (9,3% AN + 9,3% AG) | Individuell, max. 8% BBG steuerfrei |
| AG-Beteiligung | 9,3% Pflicht | 15% Zuschuss Pflicht (auf umgewandelten Betrag) |
| Demografieabhängigkeit | Hoch (Generationenverhältnis) | Keine (kapitalgedeckt) |
| Anlagerisiko | Kein direktes Anlagerisiko | Ja (abhängig vom Durchführungsweg) |
| Insolvenzschutz | Staatliche Garantie | PSV (§ 7 BetrAVG) |
| Flexibilität (Jobwechsel) | Ansprüche bleiben erhalten | Unverfallbar nach 3 Jahren |
| Besteuerung Beiträge | Absetzbar als Sonderausgaben (§ 10 EStG) | Steuerfrei bis 8% BBG (§ 3 Nr. 63 EStG) |
| Besteuerung Leistungen | Einkommensteuer (Rentenbesteuerungsgesetz) | Voll einkommensteuerpflichtig |
| KV-Beiträge auf Leistungen | 7,3% + halber Zusatzbeitrag (DRV trägt Hälfte) | Voller Satz 14,6% + Zusatzbeitrag (kein DRV-Anteil) |
| Vererbbarkeit | Eingeschränkt (Witwen-/Witwerrente) | Produktabhängig |
Entgeltumwandlung bedeutet: Ein Teil des vereinbarten Bruttogehalts wird in eine bAV umgeleitet, bevor Steuern und Sozialabgaben berechnet werden. Dadurch sinkt das zu versteuernde Einkommen und die Steuerlast sofort.
Person: 38 Jahre, ledig, Grenzsteuersatz 36%, Bruttogehalt 4.200 EUR/Monat. Entgeltumwandlung: 200 EUR/Monat (2.400 EUR/Jahr).
| Position | Ohne bAV | Mit bAV (200 EUR) | Differenz |
|---|---|---|---|
| Bruttogehalt | 4.200 EUR | 4.200 EUR | — |
| Entgeltumwandlung | — | 200 EUR | — |
| Zu versteuern./SV-pflichtig | 4.200 EUR | 4.000 EUR | −200 EUR |
| Steuerersparnis (36%) | — | 72 EUR weniger Steuer | +72 EUR |
| SV-Ersparnis (ca. 20%) | — | 40 EUR weniger SV | +40 EUR |
| AG-Zuschuss 15% | — | 30 EUR | +30 EUR |
| bAV-Einzahlung gesamt | — | 230 EUR (200 AN + 30 AG) | +230 EUR bAV |
| Nettomehrkosten AN | — | 200 − 72 − 40 = 88 EUR | nur 88 EUR effektiv |
230 EUR bAV-Beitrag bei nur 88 EUR Nettobelastung — 61% der Einzahlung durch Steuer, SV und AG-Zuschuss gefördert.
Bei einem Jobwechsel ist die Frage, was mit dem angesparten bAV-Kapital passiert, für viele Arbeitnehmer unklar. § 1b BetrAVG regelt die Unverfallbarkeit — also das Recht, das Kapital zu behalten.
| Option | Beschreibung | Eignung |
|---|---|---|
| Beitragsfrei stellen lassen | Kein neues Geld einzahlen — Kapital bleibt angelegt bis zur Rente. Ggf. Überschussbeteiligung geringer. | Häufigste und einfachste Option |
| Kapital auf neuen AG übertragen | § 4 Abs. 2 BetrAVG: Übertragung möglich, wenn neuer AG zustimmt (Pflicht bei Direktversicherung etc.). | Wenn neuer AG zustimmt |
| Privat weiterführen (Direktversicherung) | Vertrag auf eigene Beiträge umstellen — als privater Versicherungsvertrag. Steuervorteile entfallen. | Wenn kein neuer AG oder selbstständig |
| Abfindung (nur alte Kleinbetragsrenten) | Abfindung nur möglich bei sehr kleinen Beträgen (Kleinbetragsrente ≤ 35,35 EUR/Monat 2026). Steuerpflichtig. | Selten — nur bei Kleinstbeträgen |
Nach § 1b BetrAVG sind bAV-Ansprüche gesetzlich unverfallbar, wenn: Betriebszugehörigkeit ≥ 3 Jahre (seit 2018 ohne Altersanforderung). Unverfallbar heißt: Das angesparte Kapital — inkl. AG-Zuschüsse — gehört Ihnen. Vor 3 Jahren Betriebszugehörigkeit: AG-finanzierte Anteile können verfallen, eigene Entgeltumwandlungen bleiben aber erhalten.
Ein wesentlicher Nachteil der bAV, der in der Ansparphase oft übersehen wird: Im Rentenalter werden Betriebsrenten voll einkommensteuerpflichtig — und KVdR-Mitglieder zahlen zudem den vollen KV-Beitrag ohne DRV-Beteiligung.
Brutto-bAV-Leistung: 400 EUR/Monat. KVdR-Mitglied. Einkommensteuersatz im Rentenalter: 25%.
Brutto-bAV
400 EUR/Monat
Einkommensteuer (25%, nach Freibetrag)
ca. −75 EUR
KV-Beitrag (14,6% + 1,8% Zusatz, kein DRV-Anteil, nach 180 EUR Freibetrag)
ca. −36 EUR
Pflegebeitrag (3,4% kein DRV-Anteil)
ca. −7 EUR
Netto-bAV
ca. 282 EUR/Monat
Netto-Quote
70,5% des Bruttobetrags
Näherungsrechnung. Tatsächliche Abzüge abhängig von Gesamteinkommen, Steuerklasse und konkreten Beitragssätzen. Keine rechtliche Beratung.
Entnahmen aus einem privaten ETF-Depot sind für KVdR-Mitglieder nicht KV-beitragspflichtig. Nur Abgeltungsteuer 26,375% auf den Gewinnanteil (mit 30% Teilfreistellung für Aktien-ETFs effektiv ca. 18,46%). Bei gleichem Bruttobetrag 400 EUR/Monat ETF-Entnahme und 60% Gewinnanteil: Steuer ca. 45 EUR → Netto ca. 355 EUR. Deutlich mehr als bAV.
| Kriterium | GRV | bAV | ETF-Depot |
|---|---|---|---|
| Steuerliche Förderung | Sonderausgaben §10 EStG | § 3 Nr. 63 EStG (steuerfrei) | Keine |
| AG-Beteiligung | 9,3% Pflicht | 15% Pflicht (Entgeltumwandlung) | Keine |
| Inflationsschutz | Rentenanpassung (~2% p.a. hist.) | Zinsabhängig | Aktien historisch 7% p.a. |
| Demografierisiko | Hoch | Gering | Keins |
| Flexibilität | Gering (Pflichtversicherung) | Mittel | Sehr hoch |
| Besteuerung Entnahme | Einkommensteuer | Einkommensteuer (voll) | 26,375% Abgeltungsteuer auf Gewinn |
| KV-Beitrag Entnahme | 7,3% + ½ Zusatz (DRV zahlt ½) | 14,6% + Zusatz (kein DRV-Anteil) | Keine (KVdR-Mitglieder) |
| Vererbbarkeit | Begrenzt | Produktabhängig | Vollständig |
| Mindestkapital | Keins | Keins | Keins |
| Kosten | Keine direkten | Versicherungskosten (variabel) | 0,1–0,3% TER (UCITS-ETFs) |
Die gesetzliche Rente ist die stabilste Basis. Lücken durch Studium, Selbstständigkeit oder Elternzeit können durch freiwillige Beiträge (§ 7 SGB VI) gefüllt werden. Jede Lücke kostet dauerhaft Entgeltpunkte.
Bis 3.624 EUR/Jahr (4% BBG) sind bAV-Beiträge steuer- UND sozialversicherungsfrei. Dieser Betrag + AG-Zuschuss 15% ist der effektivste erste Schritt. Darüber hinaus (bis 8% BBG = 7.248 EUR) nur noch steuerfrei, aber SV-pflichtig.
Der Pflicht-AG-Zuschuss von 15% auf Entgeltumwandlung ist effektiv 15% sofortige Rendite. Kein anderes Produkt bietet das. Immer prüfen, ob AG über die 15%-Pflicht hinaus freiwillig mehr zahlt.
Über die bAV-Grenzen hinaus: Breit diversifiziertes UCITS-ETF-Depot (MSCI World oder ACWI). Maximale Flexibilität, niedrige Kosten, keine KV-Beitragspflicht auf Entnahmen, volle Vererbbarkeit.
Auf bAV-Leistungen zahlen KVdR-Rentner vollen KV-Beitrag ohne DRV-Anteil. 400 EUR bAV brutto → ca. 282 EUR netto. Immer Nettobetrachtung für die Rentenplanung.
Viele Arbeitnehmer denken, bAV-Ansprüche verfallen bei Kündigung. Nach 3 Jahren Betriebszugehörigkeit sind sie gesetzlich unverfallbar. Vergessene Ansprüche kosten im Rentenalter bares Geld.
Viele Arbeitgeber zahlen nur die gesetzlichen 15%. Manche zahlen mehr. Immer prüfen und ggf. im Gehaltsgespräch ansprechen.
Das Rentenniveau sinkt strukturell. Wer nur GRV hat, wird im Rentenalter mit 48% oder weniger des letzten Bruttogehalts auskommen müssen. Ergänzende Altersvorsorge ist unverzichtbar.
Die gesetzliche Rente (GRV) ist umlagefinanziert (Generationenvertrag) und Pflicht für Arbeitnehmer mit 18,6% Beitragssatz. Sie ersetzt ~48% des letzten Bruttogehalts nach 45 Beitragsjahren. Die bAV ist kapitalgedeckt — Beiträge werden angelegt, wachsen und sind demografieunabhängig. Sie ist freiwillig mit Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG). Beide ergänzen sich und bilden zusammen zwei der drei deutschen Altersvorsorge-Schichten.
Der Rentenwert 2026 beträgt 40,79 EUR/Monat pro Entgeltpunkt. Nach 45 Beitragsjahren mit Durchschnittsverdienst (45 EP) ergeben sich 1.836 EUR brutto/Monat (ca. 48% des letzten Bruttogehalts). Nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen verbleiben ca. 1.550 EUR netto. Das Rentenniveau ist rückläufig und kann bis 2035 auf ca. 44–46% sinken (DRV Rentenversicherungsbericht 2024).
Bei der Entgeltumwandlung wird ein Teil des Bruttogehalts direkt in einen bAV-Vertrag eingezahlt — vor Steuern und Sozialabgaben. Steuerfreie Grenze 2026: 8% × BBG West 90.600 EUR = 7.248 EUR/Jahr. SV-frei: 4% BBG = 3.624 EUR/Jahr. Der Arbeitgeber muss seit 2019 mindestens 15% des umgewandelten Betrags als Zuschuss beisteuern (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Bei 200 EUR Entgeltumwandlung zahlt der AG mindestens 30 EUR dazu — de facto 230 EUR bAV für effektiv ca. 88 EUR Nettobelastung.
Nach § 1b BetrAVG sind bAV-Ansprüche nach 3 Jahren Betriebszugehörigkeit gesetzlich unverfallbar — das Kapital gehört Ihnen. Optionen: Vertrag beitragsfrei stellen (einfachste Lösung), Kapital auf neuen Arbeitgeber übertragen (wenn möglich), oder privat weiterführen (bei Direktversicherung). Eigene Entgeltumwandlungen sind sofort unverfallbar, AG-finanzierte Anteile erst nach 3 Jahren.
bAV hat einen entscheidenden Vorteil: sofortige Steuer- und SV-Ersparnis + AG-Zuschuss 15%. Das sind de facto 61% staatliche/AG-Förderung auf jeden umgewandelten Euro (bei 36% Grenzsteuersatz). ETF-Depot: maximale Flexibilität, keine Bindung, keine KV-Beitragspflicht auf Entnahmen (für KVdR-Mitglieder), günstige Abgeltungsteuer 26,375% statt voller Einkommensteuer. Empfehlung: bAV bis SV-freie Grenze nutzen + AG-Zuschuss, dann ETF-Depot darüber hinaus.
Beitragssatz 2026: 18,6% des Bruttogehalts (§ 158 SGB VI). AN-Anteil: 9,3%, AG-Anteil: 9,3%. Bis zur BBG West 90.600 EUR/Jahr. Bei 4.000 EUR Brutto/Monat: 372 EUR GRV-Beitrag gesamt (186 EUR AN + 186 EUR AG). Auf Einkommen über die BBG werden keine weiteren GRV-Beiträge erhoben — höhere Einkommensteuer, aber keine höhere Rentenanwartschaft.
Ja — seit dem 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds mindestens 15% des umgewandelten Betrags als Zuschuss beisteuern (§ 1a Abs. 1a BetrAVG), sofern SV-Beiträge gespart werden. Für Altverträge vor 2019 gilt die Pflicht seit 2022 rückwirkend.
Die GRV ist demografieabhängig: Weniger Beitragszahler relativ zu Rentnern bedeuten strukturellen Druck auf das Rentenniveau. Das Verhältnis Beitragszahler zu Rentnern sank von 6:1 (1960) auf ca. 2,1:1 (2026). Das Rentenniveau ist von 53% (1980) auf 48% (2026) gefallen. Prognose bis 2035: 44–46% (DRV). Die gesetzliche Rente allein reicht für den meisten gewünschten Lebensstandard im Ruhestand nicht aus.
Deutsche Rentenversicherung — Rentenversicherungsbericht 2024
DRV: Aktueller Bericht zur gesetzlichen Rentenversicherung
§ 1a BetrAVG — Entgeltumwandlung
Gesetzliche Grundlage Entgeltumwandlung und AG-Zuschuss
§ 158 SGB VI — GRV-Beitragssatz
Aktueller gesetzlicher Beitragssatz GRV
§ 3 Nr. 63 EStG — bAV Steuerfreiheit
Steuerfreie Grenze für bAV-Beiträge
PSV — Pensions-Sicherungs-Verein
Insolvenzsicherung für betriebliche Altersvorsorge
BMAS — Betriebliche Altersvorsorge
Bundesministerium: bAV-Übersicht und Gesetze
Altersvorsorge Übersicht
Alle Altersvorsorge-Themen
Betriebliche Altersvorsorge (bAV)
Vollständiger bAV-Leitfaden mit allen Durchführungswegen
Gesetzliche Rentenversicherung
GRV: Entgeltpunkte, Rentenhöhe, Beitragsjahre
Wie viel brauche ich für die Rente?
Rentenlücke und Zielkapital berechnen
Riester vs. Rürup
Schicht-2-Altersvorsorge im Vergleich
ETF-Investieren
UCITS-ETF-Depot als Schicht-3-Altersvorsorge
Die Deutschen sparen zwar — die Sparquote lag 2023 bei 11,4 % des verfügbaren Einkommens (Bundesbank) — aber in der Altersvorsorge unterlaufen dieselben Fehler immer wieder. Wer sie kennt, kann gegensteuern.
Die GRV ersetzte 2026 nur noch rund 48 % des letzten Bruttogehalts nach 45 Beitragsjahren. Mit dem prognostizierten Rückgang auf 44–46 % bis 2035 (DRV-Rentenversicherungsbericht 2024) entsteht für die meisten Arbeitnehmer eine erhebliche Versorgungslücke.
Seit 2019 müssen Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds mindestens 15 % des umgewandelten Betrags zuzahlen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Wer diesen Zuschuss nicht beantragt, verschenkt effektiv Gehalt.
Bei 3 % Realrendite p. a. verdoppelt Kapital, das mit 25 Jahren angelegt wird, sich zweimal bis zum Rentenalter 67 — Kapital mit 45 angelegt verdoppelt sich nur einmal. Jedes Jahrzehnt Aufschub halbiert grob das Endkapital.
Für 2026 sind bAV-Beiträge bis 8 % der BBG (7.248 EUR/Jahr) steuerfrei, bis 4 % der BBG (3.624 EUR/Jahr) auch sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Wer darunter bleibt, zahlt unnötige Steuern und SV-Beiträge.
Direktversicherungen in klassische Garantieprodukte mit Nullzins bremsen den Vermögensaufbau. UCITS-ETF-Depots als dritte Schicht (Schicht-3-Kapitalanlage) bieten langfristig höhere Realrenditen — wichtig für Jahrgänge, die noch 20+ Jahre bis zur Rente haben.