ALTERSVORSORGELesezeit: ca. 18 Minuten· Aktualisiert: 18. Januar 2026

Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) 2026: Entgeltpunkte, Rentenformel und Beiträge erklärt

Die Gesetzliche Rentenversicherung ist die wichtigste Säule der deutschen Altersvorsorge. Verstehen Sie, wie Entgeltpunkte entstehen, was die Rentenformel bedeutet und wie Sie Ihre GRV-Rente legal maximieren.

Wichtigste Erkenntnisse (Key Takeaways)

  • Beitragssatz 2026: 18,6 % (§ 158 SGB VI), je 9,3 % AG und AN
  • Rentenwert West 2026: 40,79 EUR pro Entgeltpunkt; Durchschnittsverdienst: 45.358 EUR/Jahr
  • Rentenformel: EP × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × Rentenwert
  • Kindererziehungszeiten: 3 EP pro Kind (ab 1992) = +122,37 EUR/Monat mehr Rente
  • Frührentner zahlen 0,3 %/Monat dauerhaften Abzug; Spätrenter erhalten +0,5 %/Monat
  • Freiwillige Beiträge für Selbstständige: Mindest 115,69 EUR/Monat, steuerlich absetzbar
  • Besteuerung 2026: 83 % der Rente steuerpflichtig (Rentenbeginnjahr 2026)
  • GRV-Rente allein sichert durchschnittlich nur ~48 % des letzten Bruttoeinkommens

1. Was ist die GRV? Grundlagen und Träger

Die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist das größte soziale Sicherungssystem Deutschlands. Im Jahr 2025 zahlte die GRV an über 21 Millionen Rentner monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt ca. 385 Milliarden EUR jährlich (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Rentenversicherungsbericht 2025).

Das System beruht auf dem Umlageprinzip: Heutige Beitragszahler finanzieren die Renten der heutigen Rentner. Eine Kapitaldeckung gibt es nicht – Ihr Rentenanspruch entsteht in Form von Entgeltpunkten, die beim Renteneintritt in eine Monatsrente umgerechnet werden.

Träger der GRV

Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV), bestehend aus:

  • Deutsche Rentenversicherung Bund (größter Träger, Hauptsitz Berlin)
  • 16 Regionalträger (z. B. DRV Bayern Süd, DRV Rheinland)
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (für Bergbau, Bahn)

Wer ist pflichtversichert?

Pflichtversichert sind nach §§ 1–14 SGB VI:

  • Arbeitnehmer (alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen)
  • Auszubildende
  • Bestimmte Selbstständige (Handwerker, Lehrer, Ärzte ohne Versorgungswerk)
  • Pflegende Angehörige (bei mind. 10 Stunden/Woche Pflege, Pflegegrad 2+)
  • Personen im Wehr-/Zivildienst, BFD-/FSJ-Tätige

Nicht pflichtversichert sind typischerweise: Beamte (Versorgungswerk), die meisten Freiberufler mit eigenem Versorgungswerk (Ärzte, Anwälte, Architekten), sowie Arbeitnehmer bei Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung (relevant für PKV, aber nicht für GRV).

2. Beitragssatz und Bemessungsgrundlage 2026

Der Beitragssatz 2026 beträgt 18,6 % (§ 158 SGB VI), paritätisch geteilt: je 9,3 % tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

ParameterWest 2026Ost 2026
Beitragssatz gesamt18,6 %18,6 %
AN-Anteil9,3 %9,3 %
AG-Anteil9,3 %9,3 %
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) monatlich7.550 EUR7.450 EUR
BBG jährlich90.600 EUR89.400 EUR
Max. AN-Beitrag/Monat702,15 EUR692,85 EUR
Max. Gesamtbeitrag/Monat1.404,30 EUR1.385,70 EUR
Durchschnittsverdienst (vorläufig)45.358 EUR/Jahr45.358 EUR/Jahr
Rentenwert40,79 EUR/EP40,79 EUR/EP

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund, Sozialversicherungsrechengrößen 2026. West und Ost haben seit 2025 identische Rentenwerte.

Rechenbeispiel: Beitrag bei 4.500 EUR Bruttolohn

Monatliches Brutto: 4.500 EUR | AN-Beitrag: 4.500 × 9,3 % = 418,50 EUR/Monat| AG zahlt weitere 418,50 EUR | Gesamtbeitrag: 837 EUR/Monat | Entgeltpunkte/Jahr: (4.500 × 12) ÷ 45.358 = 54.000 ÷ 45.358 = 1,190 EP/Jahr.

3. Entgeltpunkte: Wie sie entstehen und zählen

Entgeltpunkte (EP) sind die Währung der GRV. Jedes Beitragsjahr erzeugt EP proportional zu Ihrem Verdienst im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten.

Formel: EP pro Jahr = Ihr Jahresverdienst ÷ Durchschnittsverdienst (45.358 EUR 2026)

JahresverdienstEP pro JahrEP nach 40 JahrenBruttorente/Monat
25.000 EUR (Minijob/Teilzeit)0,55122,04898,61 EUR
35.000 EUR0,77230,881.259,08 EUR
45.358 EUR (Durchschnitt)1,00040,001.631,60 EUR
60.000 EUR1,32352,922.158,61 EUR
90.600 EUR (Maximum)1,99779,883.258,50 EUR

Berechnung: EP × Rentenwert West 40,79 EUR/EP. Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund 2026.

4. Die Rentenformel Schritt für Schritt

Die monatliche Altersrente berechnet sich nach folgender Formel (§ 64 SGB VI):

Monatsrente = EP × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert

Die vier Faktoren erklärt

Entgeltpunkte (EP)

Summe aller im Arbeitsleben erzielten Entgeltpunkte. Ein Pflichtbeitragsjahr bei Durchschnittsverdienst = 1,000 EP. Kindererziehungszeiten, freiwillige Beiträge und Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderung erhöhen die EP.

Zugangsfaktor (ZF)

ZF = 1,000 bei Rentenbeginn mit 67 Jahren. Für jeden Monat vor 67: − 0,003 (Abzug dauerhaft). Für jeden Monat nach 67: + 0,005 (Zuschlag dauerhaft). Beispiel: Rente mit 65 (24 Monate früher): ZF = 1,000 − (24 × 0,003) = 0,928 → 7,2 % Abschlag.

Rentenartfaktor (RAF)

RAF = 1,000 für Altersrenten und volle Erwerbsminderungsrenten. RAF = 0,6667 für halbe Erwerbsminderungsrente. RAF = 0,55 für große Witwen-/Witwerrente. RAF = 0,25 für kleine Witwen-/Witwerrente (max. 24 Monate).

Aktueller Rentenwert (AR)

AR West 2026: 40,79 EUR/EP. Wird jährlich zum 1. Juli angepasst, orientiert an der Lohnentwicklung. Historisch: 2020: 34,19 EUR → 2023: 37,60 EUR → 2025: 39,32 EUR → 2026: 40,79 EUR. (Quelle: DRV Bund, Rentenanpassungsmitteilungen 2020–2026.)

Vollständiges Rechenbeispiel

Profil: 42 Jahre Arbeit, Durchschnittsverdienst, Rentenbeginn 67

  • EP gesamt: 42 (42 Jahre × 1,000 EP/Jahr) + 3 EP (1 Kind 1995) = 45 EP
  • Zugangsfaktor: 1,000 (Rentenbeginn 67)
  • Rentenartfaktor: 1,000 (Altersrente)
  • Rentenwert: 40,79 EUR
  • Bruttorente: 45 × 1,000 × 1,000 × 40,79 = 1.835,55 EUR/Monat
  • KV-Beitrag (KVdR): ca. 150 EUR | PV: ca. 72 EUR
  • Steuerpflichtig (83 %): 22.027 EUR/Jahr → nach Freibeträgen kaum Steuer
  • Nettorente: ca. 1.580–1.610 EUR/Monat

5. Versicherungszeiten: Was zählt für die Rente

Nicht alle Zeiten in der Rentenbiografie sind Beitragszeiten, aber viele zählen trotzdem für Wartezeiterfüllung oder EP-Anrechnung:

ZeitartBeispieleWartezeit 5 JWartezeit 35 JWartezeit 45 JEP-Anrechnung
PflichtbeitragszeitenArbeitnehmer, bAV, freiwill. §7Ja
Kindererziehungszeiten3 EP pro Kind (ab 1992)3 EP
AnrechnungszeitenArbeitslosigkeit ALG I, Krankheit, StudiumNeinNein
BerücksichtigungszeitenKindererziehung bis 10. LJNeinNeinNein
Geringfügige BeschäftigungMinijob (AN zahlt 3,6 %)Anteilig
ALG II / BürgergeldGrundsicherungNeinNeinNeinNein
Freiwillige Beiträge §7Selbstständige, NichterwerbstätigeRNeinJa
Rentenbezug (Rente+Arbeit)Weiterbeschäftigung nach 67Ja (Zuschlag)

Quelle: §§ 50–58 SGB VI; Deutsche Rentenversicherung „Was zählt für die Rente“ 2026.

6. Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten

Das deutsche Rentenrecht würdigt Kindererziehung und Pflege als gesellschaftlich wertvolle Tätigkeiten, die Rentenansprüche begründen.

Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI)

  • Kinder ab 01.01.1992: 3 Entgeltpunkte pro Kind (3 Jahre)
  • Kinder vor 01.01.1992: 2,5 Entgeltpunkte pro Kind
  • Mehrere Kinder gleichzeitig: Zeiten können bei einem Elternteil zusammengeführt werden
  • Berücksichtigungszeiten: weitere Anrechnung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes für die 35-Jahres-Wartezeit

Rechenbeispiel: Mutter mit 2 Kindern (2001 und 2003)

Zusätzliche EP: 2 × 3 EP = 6 EP | Zusätzliche Rente: 6 × 40,79 EUR = +244,74 EUR/Monat brutto auf Lebzeiten. Bei 20 Jahren Rentenbezug: insgesamt +58.738 EUR mehr Rente.

Pflegezeiten (§ 3 SGB VI)

Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad 2 oder höher mindestens 10 Stunden/Woche pflegt, erhält Pflichtbeiträge von der Pflegekasse. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad:

  • Pflegegrad 2: Beitrag auf Basis von 1.028,21 EUR/Monat (0,4145 EP/Jahr)
  • Pflegegrad 3: Beitrag auf Basis von 1.694,56 EUR/Monat (0,6838 EP/Jahr)
  • Pflegegrad 4/5: Beitrag auf Basis von 1.928,91 EUR/Monat

7. Freiwillige Beiträge nach § 7 SGB VI

Freiwillige Beiträge ermöglichen Nicht-Pflichtversicherten, Rentenansprüche aufzubauen oder zu verbessern. Berechtigt sind:

  • Selbstständige ohne Versorgungswerk
  • Hausfrauen und Hausmänner
  • Studierende (freiwillig zusätzlich zur Pflichtversicherung nicht möglich)
  • Im Ausland tätige Deutsche, sofern keine ausländische Pflichtversicherung besteht
  • Personen nach Ende der Pflichtversicherung bis zum Beginn der Altersrente
BeitragsartMonatlicher Beitrag 2026EP pro JahrSteuervorteil (Grenzsteuersatz 36 %)
Mindestbeitrag115,69 EUR0,306 EPca. 41,65 EUR
Durchschnittsbeitrag351,16 EUR1,000 EPca. 126,42 EUR
Maximalbeitrag1.404,30 EUR3,994 EPca. 505,55 EUR

Berechnung: Beitrag = Beitragssatz 18,6 % × Bemessungsgrundlage. Steuerersparnis: Beitrag × 36 % (Grenzsteuersatz). Quelle: DRV 2026, § 10 EStG.

Freiwillige Beiträge sind als Sonderausgaben nach § 10 EStG absetzbar(gemeinsam mit bAV, Rürup und anderen Vorsorgeaufwendungen bis 29.344 EUR/Jahr für Alleinstehende 2026). Bei einem Grenzsteuersatz von 36 % reduziert ein Beitrag von 200 EUR/Monat die Steuerlast um ca. 72 EUR/Monat.

8. Rentenarten: Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente

Altersrenten (§§ 35–42 SGB VI)

RentenartAbschlagsfreiFrühestens (mit Abschlag)Voraussetzung
Regelaltersrente § 3567 JahreNein5 Jahre Wartezeit
Altersrente für langjährig Versicherte § 3667 Jahre63 Jahre*35 Jahre Wartezeit
Altersrente für besonders langjährig Versicherte § 3863 Jahre45 Jahre Wartezeit
Altersrente für schwerbehinderte Menschen § 3765 Jahre62 Jahre35 Jahre Wartezeit, GdB 50+
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit § 40 (Bestandsrente)Entfällt (Übergangsrecht)Nur für Jahrgänge vor 1952

*63 Jahre mit 14,4 % dauerhaftem Rentenabzug. Quelle: §§ 35–42 SGB VI, DRV Bund 2026.

Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI)

Statistisch gesehen trifft eine Erwerbsminderung jeden vierten Erwerbstätigen vor dem 67. Lebensjahr. Die GRV bietet Schutz:

  • Volle EM-Rente: unter 3 Stunden/Tag arbeitsfähig → 100 % der vollen Altersrente
  • Halbe EM-Rente: 3–6 Stunden/Tag → 50 % der vollen Altersrente
  • Voraussetzungen: 5 Jahre Wartezeit + 3 Jahre Pflichtbeiträge in letzten 5 Jahren
  • Zurechnungszeit bis 67: EM-Rentner werden so behandelt, als hätten sie bis 67 gearbeitet

Hinterbliebenenrente (§§ 46–49 SGB VI)

RentenartHöheBedingung
Kleine Witwen-/Witwerrente25 % der VersichertenrenteMax. 24 Monate; kein neues Heiraten
Große Witwen-/Witwerrente55 % der VersichertenrenteAlter ≥ 47 J, eigene Kinder oder eigene Erwerbsminderung
Halbwaisenrente10 % der VersichertenrenteBis 18 J (27 J bei Ausbildung)
Vollwaisenrente20 % der VersichertenrenteBeide Eltern verstorben

Einkommensanrechnung: Bei der großen Witwen-/Witwerrente wird eigenes Einkommen über dem Freibetrag (2026: ca. 1.038 EUR/Monat) zu 40 % auf die Rente angerechnet. Dies führt bei gut verdienenden Witwen/-ern oft zu einer deutlichen Kürzung der Hinterbliebenenrente.

9. Besteuerung der GRV-Rente 2026

Das Rentenbesteuerungsgesetz 2005 (BGBl. I S. 1922) führte das Nachgelagerte Besteuerungsprinzip ein. Wer 2026 erstmals Rente erhält, muss 83 % der Bruttorente versteuern (§ 22 Nr. 1 S. 3a EStG). Ab 2031 sind es 100 % für alle Neurentner.

RentenbeginnSteuerpflichtiger AnteilSteuerfreier Anteil (fest)
200550 %50 % (fix)
202080 %20 % (fix)
202582,5 %17,5 % (fix)
202683 %17 % (fix)
202884 %16 % (fix)
203085 %15 % (fix)
2031 und später100 %0 %

Quelle: § 22 Nr. 1 S. 3a EStG; BMF-Anpassungstabelle 2005–2040.

Rechenbeispiel: Alleinstehender Rentner, Rentenbeginn 2026, 1.800 EUR/Monat Bruttorente

  • Jahresbruttorente: 21.600 EUR
  • Steuerpflichtiger Anteil (83 %): 17.928 EUR
  • Werbungskostenpauschale: − 102 EUR
  • Sonderausgabenpauschale: − 36 EUR
  • Zu versteuerndes Einkommen: ca. 17.790 EUR
  • Grundfreibetrag 2026: 11.784 EUR → steuerpflichtig: 6.006 EUR
  • Einkommensteuer: ca. 750–900 EUR/Jahr (Eingangssteuersatz 14 %)
  • KV-Beitrag KVdR: ca. 148 EUR/Monat | PV: ca. 73 EUR/Monat
  • Nettorente: ca. 1.800 − 148 − 73 − 70 (Steuer) = ca. 1.509 EUR/Monat

10. GRV-Rente optimieren: 6 Strategien

1

Versicherungsverlauf jährlich prüfen

Fordern Sie Ihren Versicherungsverlauf bei der DRV an und prüfen Sie ihn auf Lücken. Fehlende Kindererziehungszeiten, falsch eingebuchte Anrechnungszeiten oder vergessene Pflichtbeitragszeiten können nachträglich korrigiert werden – aber oft nur innerhalb von Fristen.

2

Ausgleichszahlungen ab 50 (§ 187a SGB VI)

Wenn Sie planen, vor 67 in Rente zu gehen, können Sie den Abschlag durch Ausgleichszahlungen teilweise oder vollständig kompensieren. Die DRV berechnet den erforderlichen Betrag. Dieser ist vollständig nach § 10 EStG absetzbar. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % reduziert sich die effektive Nettolast auf 58 % der Einzahlung.

3

Renteneintritt über 67 hinauszögern

Jeder Monat Aufschub nach 67 erhöht die Rente um 0,5 % dauerhaft. Ein Jahr Aufschub bedeutet +6 % auf Lebzeiten. Gleichzeitig akkumulieren Sie mehr Entgeltpunkte aus der weiteren Erwerbstätigkeit.

4

Freiwillige Beiträge in Lückenjahren

Für Zeiten ohne Pflichtbeiträge (z. B. Selbstständigkeit, Auslandsaufenthalt) können freiwillige Beiträge nach § 7 SGB VI geleistet werden. Das verbessert die EP-Summe und kann für die Wartezeit relevant sein.

5

Riester und bAV als Ergänzung

Die GRV-Rente deckt allein für die meisten Rentner nur ~48 % des letzten Nettoeinkommens (Rentenniveau 2026). Ergänzen Sie mit Riester (staatliche Zulagen), bAV (AG-Zuschuss 15 %) und/oder Rürup-Rente (steuerlich absetzbar).

6

Rentenauskunft regelmäßig einholen

Nutzen Sie das Online-Portal rentenversicherung.de (eService) für aktuelle Renteninformationen. Ab 55 können Sie eine formale Rentenauskunft nach § 109 SGB VI beantragen, die konkrete Zahlen für Ihr geplantes Renteneintrittsalter enthält.

11. Rechenbeispiele: 3 typische Lebensläufe

Szenario A: Beamtin im Öffentlichen Dienst (Ausnahme: ohne GRV)

Beamte sind nicht GRV-pflichtig. Stattdessen erhalten sie eine Beamtenpension (maximal ~71,75 % des letzten Grundgehalts nach 40 Jahren). Bei Wechsel in Privatwirtschaft nach 15 Jahren Beamtenstatus: freiwillige GRV-Beiträge oder Nachversicherung (§§ 8–10 SGB VI) möglich. Nachversicherungsbeitrag bei Ausscheiden: AG zahlt rückwirkend Beiträge für die Beamtenzeit.

Szenario B: Selbstständiger IT-Freiberufler, 45 Jahre alt

20 Jahre Arbeitnehmer (EP: 20 × 1,2 = 24 EP), dann 15 Jahre Selbstständigkeit ohne GRV. Wenn er jetzt (ab 45) freiwillige Beiträge zahlt (700 EUR/Monat): EP pro Jahr = 700 × 12 / 45.358 × 12 = 0,186 EP/EUR × 8.400 EUR/Jahr → ~1,85 EP/Jahr. In 22 Jahren bis 67: +40,7 EP. Gesamte EP: 24 + 40,7 = 64,7 EP → 64,7 × 40,79 EUR = 2.639 EUR Bruttorente/Monat. Steuerersparnis: 700 EUR/Monat × 12 × 42 % = ca. 3.528 EUR/Jahr weniger Steuer.

Szenario C: Arbeitnehmer mit Karrierebrüchen und 2 Kindern

30 Jahre Arbeit (Durchschnittsverdienst): 30 EP | 3 Jahre Elternzeit (Kinder 2001, 2003): +6 EP Kindererziehungszeiten | 2 Jahre Arbeitslosigkeit (ALG I): Anrechnungszeiten, kein EP-Abzug | 5 Jahre Teilzeit (50 %): 5 × 0,5 EP = 2,5 EP | Total: 30 + 6 + 2,5 = 38,5 EP | Rente: 38,5 × 40,79 = 1.570,42 EUR/Monat brutto. Wartezeit: 30 (Pflicht) + 6 (Kindererziehung) + 2 (ALG I Anrechnungszeit) + 5 (Teilzeit) = 43 Jahre → 45-Jahres-Regelung wird knapp nicht erfüllt.

12. Glossar: GRV-Begriffe

Entgeltpunkte (EP)

Maßzahl für die Rentenansprüche; 1 EP = 1 Jahr Durchschnittsverdienst

Rentenwert

Monatlicher Betrag je Entgeltpunkt: West 2026 = 40,79 EUR

Zugangsfaktor

Zu- oder Abschlag je nach Renteneintrittsalter (± 0,003–0,005/Monat)

BBG

Beitragsbemessungsgrenze: Einkommensdeckel für Rentenbeiträge (90.600 EUR West 2026)

Pflichtbeitragszeit

Zeit mit Pflichtbeiträgen durch Arbeitnehmer- oder Selbstständigenstatus

Anrechnungszeit

Zeiten ohne Beiträge (Studium, ALG I), die Wartezeit zählen

Berücksichtigungszeit

Kindererziehung bis 10. LJ des Kindes für 35-Jahres-Wartezeit

Nachgelagerte Besteuerung

Beiträge steuerlich absetzbar, Rente bei Bezug steuerpflichtig

Wartezeit

Mindestversicherungszeit für Rentenanspruch (5/35/45 Jahre)

Zurechnungszeit

Fiktive Weiteranrechnung bis 67 bei Erwerbsminderungs-Rentnern

KVdR

Krankenversicherung der Rentner: Pflicht-GKV für GRV-Rentner mit 90%-Regel

Rentenartfaktor

Multiplikator je Rentenart (1,0 für Alters- und volle EM-Rente)

13. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie viel Rente bekomme ich nach 40 Arbeitsjahren?
Bei 40 Jahren mit Durchschnittsverdienst (45.358 EUR/Jahr 2026) erzielen Sie 40 Entgeltpunkte. Das ergibt 40 × 40,79 EUR = 1.631,60 EUR Bruttorente. Nach KV-Beitrag (ca. 8,2 %) und Pflegeversicherung (3,4–4,0 %) sowie minimaler Steuer ergibt sich eine Nettorente von ca. 1.280–1.380 EUR monatlich. Mit einem Kind (Kindererziehungszeiten: 3 EP) wären es 43 × 40,79 EUR = 1.753,97 EUR brutto.
Was sind Entgeltpunkte und wie werden sie berechnet?
Entgeltpunkte (EP) messen Ihren Rentenanspruch. Formel: EP pro Jahr = Ihr Jahresverdienst ÷ 45.358 EUR (Durchschnittsverdienst 2026). Wer genau den Durchschnitt verdient, erhält 1,000 EP/Jahr. Wer 60.000 EUR/Jahr verdient: 60.000 ÷ 45.358 = 1,323 EP/Jahr. Das Maximum pro Jahr liegt bei 90.600 EUR ÷ 45.358 EUR = 1,997 EP (Beitragsbemessungsgrenze).
Kann ich freiwillig in die GRV einzahlen?
Ja, nach § 7 SGB VI können Nicht-Pflichtversicherte freiwillige Beiträge leisten – z. B. Selbstständige, Hausfrauen/-männer oder Personen im Ausland. Der Mindestbeitrag 2026 beträgt 115,69 EUR/Monat (18,6 % × 622 EUR Mindestbemessungsgrundlage). Der Maximalbeitrag: 1.404,30 EUR/Monat. Freiwillige Beiträge sind nach § 10 EStG steuerlich absetzbar.
Zählen Kindererziehungszeiten für die Rente?
Ja, für Kinder ab 1992 werden 3 Entgeltpunkte pro Kind gutgeschrieben (= 3 × 40,79 EUR = +122,37 EUR/Monat mehr Rente auf Lebzeiten). Für Kinder vor 1992 sind es 2,5 EP. Diese Zeiten werden von der DRV von Amts wegen eingebucht – prüfen Sie aber Ihren Versicherungsverlauf auf Richtigkeit. Zusätzlich zählen Berücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes für die 35-Jahres-Wartezeit.
Was passiert mit meiner Rente, wenn ich früh in Rente gehe?
Für jeden Monat vor der Regelaltersgrenze 67 zahlen Sie dauerhaft 0,3 % weniger Rente (§ 77 SGB VI). Mit 65 in Rente (24 Monate früher): 7,2 % dauerhafter Abzug. Mit 63 (48 Monate früher): 14,4 % Abzug – es sei denn, Sie haben 45 Beitragsjahre (dann: abschlagsfrei mit 63). Um Abschläge zu kompensieren, können Sie ab 50 Jahren Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI leisten, die vollständig steuerlich absetzbar sind.
Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente?
Die volle Erwerbsminderungsrente entspricht der vollen Altersrente – dank der Zurechnungszeit bis 67. Wer mit 45 Jahren und 30 EP eine EM-Rente erhält, wird behandelt, als hätte er bis 67 weitergearbeitet (fiktive EP auf Basis der bisherigen EP-Rate). Voraussetzungen: 5 Jahre Wartezeit und 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Rentenbeginn. Die halbe EM-Rente (3–6 Std./Tag arbeitsfähig) beträgt 50 % der vollen Rente.
Wie wird die GRV-Rente versteuert?
Wer 2026 erstmals Rente bezieht, muss 83 % der Bruttorente versteuern (§ 22 EStG). Der steuerfreie Anteil (17 %) wird einmalig in EUR fixiert und gilt für die gesamte Rentenbezugsdauer. Bei einem alleinstehenden Rentner mit 1.800 EUR/Monat Bruttorente: 21.600 × 83 % = 17.928 EUR steuerpflichtig. Nach Werbungskosten und Sonderausgaben verbleiben ca. 17.790 EUR. Abzüglich Grundfreibetrag 11.784 EUR: 6.006 EUR zu versteuern → ca. 750–900 EUR Jahressteuer.
Lohnt es sich, den Renteneintritt hinauszuzögern?
Ja, in den meisten Fällen. Jeder Monat nach 67 erhöht die Rente dauerhaft um 0,5 % (§ 77 SGB VI). Ein Jahr Aufschub = +6 % mehr Rente auf Lebzeiten. Bei 1.800 EUR Monatsrente: +108 EUR/Monat = +1.296 EUR/Jahr. Der Break-even mit dem entgangenen Rentenjahr liegt bei ca. 16–17 Jahren. Bei einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 20+ Jahren im Rentenalter rechnet sich der Aufschub in der Mehrzahl der Fälle. Zudem steigen die EP durch das Weiterverdienen.

Weiterführende Ressourcen

Hinweis: Diese Inhalte dienen ausschließlich zu Informations- und Bildungszwecken und stellen keine Finanzberatung im Sinne des WpHG dar. Investitionen sind mit Risiken verbunden, einschließlich des möglichen Verlusts des eingesetzten Kapitals. Bitte konsultieren Sie einen qualifizierten Finanzberater. Risikohinweise.

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