AltersvorsorgeLetztes Update: 30. Mai 2026ca. 18 Min. Lesezeit

Renteneintrittsalter in Deutschland 2026: 67 Jahre, Ausnahmen und alle Jahrgänge

Die Regelaltersgrenze liegt seit 2012 für alle Jahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren. Wer früher in Rente möchte: 35 Beitragsjahre ermöglichen ab 63 mit Abzügen, 45 Beitragsjahre ermöglichen ab 65 abschlagsfrei. Alle Regeln, Jahrgangstabellen und Strategien.

Quellen und Referenzen

Die 8 wichtigsten Erkenntnisse

  • 1.Regelaltersgrenze 67: gilt für alle Jahrgänge ab 1964 (§ 35 SGB VI).
  • 2.Frühverrentung ab 63: mit 35 Beitragsjahren möglich, aber 0,3%/Monat dauerhafter Abzug (max. 14,4%).
  • 3.Abschlagsfrei früher: 45 Beitragsjahre → ab 65 ohne Abzüge (Jahrgänge ab 1964, § 38 SGB VI).
  • 4.Schwerbehinderung (GdB ≥ 50): ab 65 abschlagsfrei, ab 62 mit max. 10,8% Abzug (§ 37 SGB VI).
  • 5.Spätere Rente lohnt sich: +0,5% pro Monat Aufschub nach 67 (§ 77 SGB VI).
  • 6.ALG II (Bürgergeld)-Zeiten zählen NICHT für die 45-Jahres-Regel — häufiger Planungsfehler.
  • 7.Kindererziehungszeiten zählen: bis 3 Jahre pro Kind (auch für die 45-Jahres-Regel).
  • 8.Mindestalter für Rente: 5 Jahre allgemeine Wartezeit nötig — ohne diese kein gesetzlicher Rentenanspruch.

1. Regelaltersgrenze 67: Geschichte und Grundlage

Das Renteneintrittsalter in Deutschland war lange Zeit 65 Jahre. Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz von 2007 wurde die Regelaltersgrenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben — als Reaktion auf steigende Lebenserwartung und den demografischen Wandel.

Für Jahrgänge ab 1964 gilt vollständig das Renteneintrittsalter 67 ohne Übergangsregelung. Für frühere Jahrgänge galten Übergangsregelungen mit monatlichen Schritten. Rechtliche Grundlage: § 35 SGB VI (Regelaltersrente).

JahrgangRegelaltersgrenzeFrühest. Rente (35 Jahre)Abschlagsfrei früher (45 Jahre)
195565 Jahre 9 Monate63 Jahre63 Jahre
195766 Jahre63 Jahre63 Jahre
195966 Jahre 2 Monate63 Jahre63 Jahre
196166 Jahre 6 Monate63 Jahre63 Jahre
196366 Jahre 10 Monate63 Jahre64 Jahre 10 Monate
Ab 196467 Jahre63 Jahre (mit Abzügen)65 Jahre (abschlagsfrei)

Quelle: Deutsche Rentenversicherung, RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz 2007, SGB VI.

2. Alle Altersrentenarten im Überblick

§ 35 SGB VI

Regelaltersrente

Rentenbeginn

67 (Jhg. ab 1964)

Wartezeit

5 Jahre

Abzüge

Kein Abzug

Standardrente. Für alle Versicherten nach der allgemeinen Wartezeit. Beitragshöhe unerheblich — nur Mindestwartezeit und Regelalter.

§ 36 SGB VI

Altersrente langjährig Versicherte

Rentenbeginn

Ab 63 (Jhg. ab 1964)

Wartezeit

35 Jahre

Abzüge

0,3%/Monat vor 67, max. 14,4%

Ermöglicht Rentenbeginn vor 67. Jeder Monat früher: 0,3% dauerhafter Abzug. Bei Rentenbeginn mit 63: 48 Monate × 0,3% = 14,4% Abzug.

§ 38 SGB VI

Altersrente besonders langjährig Versicherte

Rentenbeginn

65 (Jhg. ab 1964)

Wartezeit

45 Jahre

Abzüge

Kein Abzug

Abschlagsfrei 2 Jahre früher. ALG II (Bürgergeld) zählt NICHT. Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und Wehrdienstzeiten zählen.

§ 37 SGB VI

Altersrente für Schwerbehinderte

Rentenbeginn

65 abschlagsfrei, ab 62 mit Abzügen (Jhg. ab 1964)

Wartezeit

35 Jahre

Abzüge

Max. 10,8% (ab 62)

Festgestellter GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 50 erforderlich. Anerkennung durch Versorgungsamt.

§ 40 SGB VI

Altersrente für Bergleute

Rentenbeginn

Sonderregelung

Wartezeit

25 Jahre Bergbau

Abzüge

Produktionsabhängig

Sonderregelung für bestimmte Berufsgruppen im Bergbaubereich. Stark rückläufig relevante Personenzahl.

4. Frühverrentung ab 63 mit Abzügen

Wer 35 Beitragsjahre hat und die Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI) beantragt, kann bereits ab 63 in Rente gehen. Der Preis: 0,3% Rentenkürzung pro Monat vor der Regelaltersgrenze — dauerhaft und lebenslang (§ 77 SGB VI).

RentenbeginnMonate vor 67AbzugRente (Basis 1.836 EUR)
Mit 6700%1.836 EUR
Mit 66123,6%1.770 EUR
Mit 65247,2%1.704 EUR
Mit 643610,8%1.638 EUR
Mit 634814,4%1.572 EUR

Standardrentner mit 45 Entgeltpunkten × 40,79 EUR = 1.836 EUR brutto/Monat ohne Abzüge.

5. Abschlagsfrei mit 45 Beitragsjahren

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) ist die einzige Möglichkeit für Jahrgänge ab 1964, abschlagsfrei vor 67 in Rente zu gehen. Voraussetzung: 45 Jahre Wartezeit.

Was zählt zur 45-jährigen Wartezeit?

  • ✅ Pflichtbeitragszeiten (Arbeit)
  • ✅ Freiwillige Beiträge (§ 7 SGB VI)
  • ✅ Kindererziehungszeiten (bis 3 Jahre/Kind)
  • ✅ Pflegezeiten (Pflegeperson nach SGB XI)
  • ✅ Wehr-/Zivildienst
  • ✅ Krankengeldbezug (mit Beitrag)

Was zählt NICHT zur 45-jährigen Wartezeit?

  • ❌ ALG II / Bürgergeld-Zeiten
  • ❌ Studienzeiten (ohne freiwillige Beiträge)
  • ❌ Arbeitslosengeld II-Phasen
  • ❌ Reine Versicherungszeiten ohne Beitrag

6. Altersrente für Schwerbehinderte (§ 37 SGB VI)

Personen mit einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben besondere Rentenrechte. Die Anerkennung erfolgt durch das zuständige Versorgungsamt auf Antrag.

RentenbeginnJahrgang ab 1964AbzugVoraussetzungen
AbschlagsfreiAb 650%GdB ≥ 50, 35 Jahre Wartezeit
Mit AbzügenAb 62Max. 10,8% (36 Monate × 0,3%)GdB ≥ 50, 35 Jahre Wartezeit

7. Rente aufschlagen: Arbeiten über 67 hinaus

Wer über das 67. Lebensjahr hinaus arbeitet und die Rente aufschiebt, erhält dauerhaft höhere Rentenleistungen. § 77 SGB VI sieht vor: Für jeden Monat nach der Regelaltersgrenze erhöht sich der Zugangsfaktor um 0,5%.

RentenbeginnMonate nach 67ZuschlagRente (Basis 1.836 EUR)
Mit 6700%1.836 EUR
Mit 6812+6%1.946 EUR
Mit 6924+12%2.056 EUR
Mit 7036+18%2.167 EUR

Basis: 45 EP × 40,79 EUR = 1.836 EUR brutto/Monat. Weiterarbeit nach 67 bringt zusätzliche Entgeltpunkte — effektive Rentensteigerung noch höher.

8. Was zählt zur Wartezeit?

ZeitartZählt für 5 JahreZählt für 35 JahreZählt für 45 Jahre
Pflichtbeiträge ArbeitJaJaJa
Freiwillige Beiträge (§ 7 SGB VI)JaJaJa
Kindererziehungszeiten (bis 3 J./Kind)JaJaJa
Pflegezeiten (SGB XI)JaJaJa
Wehr-/ZivildienstJaJaJa
Krankengeld (mit Beitrag)JaJaJa
ALG I (Arbeitslosengeld)JaJaBedingt (letzten 2 J. vor Rente nicht)
ALG II / BürgergeldNeinNeinNein
Studium (ohne Beiträge)NeinBedingt (Anrechnungszeit)Nein
SchulzeitenNeinBedingt (Anrechnungszeit)Nein

9. Renteneintrittsalter und FIRE-Planung

Das Renteneintrittsalter 67 hat eine wichtige Bedeutung für FIRE-Planende (Financial Independence, Retire Early): Wer mit 50 oder 55 aus dem Erwerbsleben ausscheidet, kann die gesetzliche Rente bis 67 weiter anwachsen lassen — ohne Abzüge.

FIRE + GRV: Die optimale Kombination

Phase 1 (z.B. 50–67): ETF-Depot-Entnahme nach 3,5%-Regel deckt Lebenshaltungskosten. Keine gesetzliche Rente. GRV-Ansprüche wachsen nicht mehr (keine neuen Beitragszahlungen), aber verfallen auch nicht.

Phase 2 (ab 67): Gesetzliche Rente tritt hinzu — basierend auf Beitragsjahren bis Renteneintritt mit 50. Das reduziert die erforderliche ETF-Entnahme erheblich und verlängert die Lebenszeit des Depots.

Beispiel: Rente mit 50 nach 25 Beitragsjahren

25 EP × 40,79 EUR = ca. 1.020 EUR brutto/Monat ab 67

→ ETF-Entnahmebedarf sinkt ab 67 um ca. 850 EUR netto/Monat

10. Häufige Fehler bei der Renteneintrittsplanung

ALG II-Zeiten für 45-Jahres-Regel zählen wollen

Kritisch

Bürgergeld/ALG II-Zeiten zählen nicht zur 45-jährigen Wartezeit — ein weit verbreitetes Missverständnis, das viele Jahre Planungsunsicherheit verursacht.

Frühverrentungsabzug als temporär missverstehen

Hoch

Der 0,3%/Monat-Abzug gilt lebenslang — er wird NICHT ab dem 67. Lebensjahr aufgehoben. Wer mit 63 in Rente geht, hat dauerhaft 14,4% weniger.

Lücken in der Biographie nicht schließen

Mittel

Studium, Selbstständigkeit, Elternzeit ohne Kindererziehungszeiten: Fehlende Beitragsjahre können durch freiwillige Beiträge (§ 7 SGB VI) geschlossen werden — aber nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Keine DRV-Rentenauskunft einholen

Mittel

Viele Deutsche wissen nicht, wie viele Beitragsjahre und Entgeltpunkte sie angesammelt haben. Die kostenlose DRV-Rentenauskunft (ab 27) ist Pflicht für jede ernsthafte Rentenplanung.

11. Glossar

Regelaltersgrenze (§ 35 SGB VI): Das abschlagsfreie Renteneintrittsalter. Für Jahrgänge ab 1964: 67 Jahre.
Wartezeit: Mindestversicherungszeit für Rentenansprüche. Allgemein: 5 Jahre; für Frühverrentung: 35 oder 45 Jahre.
Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI): Multiplikator auf Rente bei Zu- oder Abschlägen. Frührentner: unter 1,0; Spätstarter: über 1,0.
Abzug (Rentenminderung): 0,3% pro Monat Rentenbeginn vor Regelaltersgrenze — dauerhaft und lebenslang.
Besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI): Versicherte mit 45 Jahren Wartezeit. Ab 65 abschlagsfrei (Jahrgänge ab 1964).
GdB: Grad der Behinderung — amtlich festgestellter Behinderungsgrad. GdB ≥ 50 = Schwerbehinderung mit besonderen Rentenrechten.
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz: Gesetz von 2007, das die Anhebung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 regelte.

12. Häufige Fragen zum Renteneintrittsalter

Wann kann ich in Deutschland in Rente gehen?

Für Jahrgänge ab 1964 gilt: abschlagsfrei mit 67 Jahren (Regelaltersgrenze, § 35 SGB VI). Mit 35 Beitragsjahren können Sie ab 63 in Rente gehen — mit dauerhaftem Abzug von 0,3% pro Monat vor 67 (max. 14,4% bei 48 Monaten früher). Mit 45 Beitragsjahren (besonders langjährig Versicherte) können Jahrgänge ab 1964 abschlagsfrei mit 65 in Rente gehen. Für Schwerbehinderte (GdB ≥ 50): ab 65 abschlagsfrei, ab 62 mit max. 10,8% Abzug.

Was ist die Regelaltersgrenze 67?

Die Regelaltersgrenze 67 gilt für alle Jahrgänge ab 1964. Sie wurde durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz 2007 schrittweise von 65 auf 67 angehoben — als Reaktion auf steigende Lebenserwartung und demografischen Wandel. Wer das 67. Lebensjahr vollendet hat, kann unabhängig von der Beitragszeit Altersrente beziehen — vorausgesetzt, die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren ist erfüllt.

Ab wann kann ich abschlagsfrei mit 45 Beitragsjahren in Rente gehen?

Mit 45 Jahren Wartezeit (besonders langjährig Versicherte, § 38 SGB VI) können Jahrgänge ab 1964 abschlagsfrei mit 65 Jahren in Rente gehen — zwei Jahre früher als die Regelaltersgrenze. Zur 45-jährigen Wartezeit zählen Beitragsjahre, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und Wehrdienstzeiten. Wichtig: ALG II (Bürgergeld)-Zeiten zählen NICHT für die 45-Jahres-Regel.

Kann ich über 67 hinaus arbeiten und eine höhere Rente bekommen?

Ja — § 77 SGB VI sieht vor: Für jeden Monat, den Sie nach dem 67. Lebensjahr mit dem Rentenbeginn warten, erhöht sich Ihre Rente dauerhaft um 0,5%. Bei 24 Monaten Aufschub (Rentenbeginn mit 69): 12% dauerhaft höhere Rente. Dazu kommen weitere Entgeltpunkte durch Weiterbeschäftigung. Ab dem 67. Lebensjahr können Sie auch Rente beziehen und gleichzeitig unbegrenzt hinzuverdienen — ohne Rentenkürzung.

Welche Altersrenten gibt es in Deutschland?

Es gibt 5 Hauptarten: (1) Regelaltersrente (§ 35): ab 67, allgemeine Wartezeit 5 Jahre. (2) Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36): ab 63 mit Abzügen, 35 Jahre Wartezeit. (3) Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38): ab 65 abschlagsfrei, 45 Jahre Wartezeit. (4) Altersrente für Schwerbehinderte (§ 37): ab 65 abschlagsfrei oder ab 62 mit max. 10,8% Abzug. (5) Altersrente für Bergleute (§ 40): Sonderregelung für Bergbauberufe.

Was bedeutet Renteneintrittsalter 67 für meine Planung?

Das Regeleintrittsalter 67 ist der zentrale Planungsanker: Alle Beitragsjahre-Zählungen und Abzugsberechnungen beziehen sich darauf. Für FIRE-Planende: Wer mit 50–55 aus dem Erwerbsleben ausscheidet, kann die gesetzliche Rente bis 67 anwachsen lassen (keine neuen Beiträge, aber keine Abzüge). Ab 67 tritt die gesetzliche Rente als zusätzlicher Einkommensbaustein ein, was den ETF-Entnahmebedarf senkt.

Wird das Renteneintrittsalter weiter angehoben?

Derzeit (Stand 2026) gibt es keine gesetzlich beschlossene Anhebung über 67 hinaus. Politisch und wissenschaftlich wird eine Kopplung des Renteneintrittsalters an die Lebenserwartung diskutiert — was implizit eine schrittweise Anhebung bedeuten würde. Die Rentenkommission hat 2020 entsprechende Empfehlungen ausgesprochen. Eine endgültige Entscheidung des Gesetzgebers ist Stand 2026 noch nicht getroffen.

Was passiert, wenn ich nicht genug Beitragsjahre für die Altersrente habe?

Für die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) genügen 5 Jahre allgemeine Wartezeit. Wer diese 5 Jahre nicht erreicht, hat keinen gesetzlichen Rentenanspruch — in diesem Fall greifen ggf. andere Sozialleistungen (Grundsicherung im Alter nach SGB XII). Freiwillige Beiträge zur GRV (§ 7 SGB VI) können bis kurz vor dem 45. Lebensjahr geleistete Pflichtbeiträge ergänzen, um die Mindestwartezeit zu erfüllen.

Offizielle Quellen

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